Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
| Unterabschnitt 5a - Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke (§§ 61d - 61g) |
Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 |
ermächtigung § 61fInformation über nicht verfügbare Werke § 61gGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
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Querverweise
Auf § 61f UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
- § 61g (Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis)
- Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 63 (Quellenangabe)
- Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
- § 69d (Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen)