Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 1 - Rechtsnachfolge in das Urheberrecht (§§ 28 - 30)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 30
Rechtsnachfolger des Urhebers

Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 30 UrhG

24 Entscheidungen zu § 30 UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 30 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Nutzungsrechte
            § 42 (Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung)
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
            § 62 (Änderungsverbot)
        Dauer des Urheberrechts
          § 66 (Anonyme und pseudonyme Werke)
     
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Zwangsvollstreckung
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
            § 115 (Urheberrecht)
            § 116 (Originale von Werken)
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