Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44) |
(1) 1Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. 2Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.
(2) 1Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. 2Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) 1Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. 2Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. 3Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. 4Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
anspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36cIndividual-
vertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36dUnterlassungs-
anspruch bei Nichterteilung von Auskünften § 37Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten § 38Beiträge zu Sammlungen § 39Änderungen des Werkes § 40Verträge über künftige Werke § 40aRecht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung § 41Rückrufsrecht wegen Nichtausübung § 42Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung § 42aZwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern § 43Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen § 44Veräußerung des Originals des Werkes
Rechtsprechung zu § 42 UrhG
37 Entscheidungen zu § 42 UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 17.02.2022 - 2 U 47/19
Ansprüche der Erben eines Karosseriekonstrukteurs des Autoherstellers Porsche
Zum selben Verfahren:
- LG Braunschweig, 19.06.2019 - 9 O 3006/17
Fairnessausgleich; Ur-Käfer; angewandter Kunst; 1930er Jahren; Schutz
- LG Braunschweig, 19.06.2019 - 9 O 3006/17
- OLG Stuttgart, 20.11.2020 - 5 U 125/19
Urheberrechtliche Ansprüche einer Erbin eines Porsche-Konstrukteurs auf weitere ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17
Urheberrechtliche Ansprüche auf Fairnessausgleich - 'Ur-Porsche'
- LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17
- BFH, 24.10.2018 - I R 83/16
Im Wesentlichen inhaltgleich mit BFH-Urteil vom 24.10.2018 I R 69/16 - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 28.09.2016 - 3 K 2206/13
Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und ...
- FG Köln, 28.09.2016 - 3 K 2206/13
- Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-572/14
Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 21.04.2016 - C-572/14
Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - ...
- EuGH, 21.04.2016 - C-572/14
- LG Köln, 17.11.2016 - 14 O 88/14
Anspruch eines Unterwasserfotografen auf Zahlung von Lizenzschadensersatz
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-521/11
Amazon.com International Sales u.a. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - ...
Querverweise
Auf § 42 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 46 (Sammlungen für den religiösen Gebrauch)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 79 (Nutzungsrechte)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 90 (Einschränkung der Rechte)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 132 (Verträge)