Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44) |
(1) 1Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. 2Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden. 3Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.
(2) 1Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. 2Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.
anspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36cIndividual-
vertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36dUnterlassungs-
anspruch bei Nichterteilung von Auskünften § 37Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten § 38Beiträge zu Sammlungen § 39Änderungen des Werkes § 40Verträge über künftige Werke § 40aRecht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung § 41Rückrufsrecht wegen Nichtausübung § 42Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung § 42aZwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern § 43Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen § 44Veräußerung des Originals des Werkes
Rechtsprechung zu § 40 UrhG
36 Entscheidungen zu § 40 UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13
Auslegung des Begriffs des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhG
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- LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1
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- OLG Köln, 13.11.2009 - 6 U 67/09
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Querverweise
Auf § 40 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 79 (Nutzungsrechte)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 132 (Verträge)