Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
| Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44) |
(1) 1Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. 2Schließt der Urheber den Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform. 3Der Vertrag kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluss des Vertrages gekündigt werden. 4Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.
(2) 1Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. 2Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 |
anspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36cIndividual-
vertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36dUnterlassungs-
anspruch bei Nichterteilung von Auskünften § 37Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten § 38Beiträge zu Sammlungen § 39Änderungen des Werkes § 40Verträge über künftige Werke § 40aRecht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung § 41Rückrufsrecht wegen Nichtausübung § 42Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung § 42aZwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern § 43Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen § 44Veräußerung des Originals des Werkes
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Rechtsprechung zu § 40 UrhG
42 Entscheidungen zu § 40 UrhG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.07.2026 - I ZR 212/25
GVR Text und GVR Foto
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 06.03.2025 - 13 U 25/24
Gemeinsame Vergütungsregeln; Kartellverstoß; Kündigungsrecht; ...
- OLG Celle, 06.03.2025 - 13 U 25/24
- LG Düsseldorf, 19.01.2024 - 15 O 82/22
Künstler Leon Löwentraut verklagt Galerie von Dirk Geuer auf 530.000 Euro
- OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13
Auslegung des Begriffs des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhG
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.01.2015 - 11 U 94/13
Schutz von Computerprogrammen (Dekompilierung; Entfernung des google-codes auf ...
- OLG Frankfurt, 27.01.2015 - 11 U 94/13
- OLG Hamburg, 16.01.2025 - 5 U 93/23
Berechtigung des Inhabers zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 07.07.2023 - 310 O 29/22
Nutzungsrechte an einem Computerprogramm als Teilkomponente der elektronischen ...
- LG Hamburg, 07.07.2023 - 310 O 29/22
- LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/19
Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und Förderungsfonds rechtswidrig
- LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1
Beteiligung, Auslegung, Verwertungsgesellschaft, Urheberrecht, Leistungen, ...
- OLG Frankfurt, 12.07.1990 - 6 U 103/89
Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten ...
Querverweise
Auf § 40 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 79 (Nutzungsrechte)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 132 (Verträge)