Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 35
Einräumung weiterer Nutzungsrechte

(1) 1Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungs­rechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. 2Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.03.2002 (BGBl. I S. 1155), in Kraft getreten am 01.07.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2002Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern22.03.2002BGBl. I S. 1155

Rechtsprechung zu § 35 UrhG

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Querverweise

Auf § 35 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Nutzungsrechte
            § 31 (Einräumung von Nutzungsrechten)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 79 (Nutzungsrechte)
     
      Besondere Bestimmungen für Filme
        Filmwerke
          § 90 (Einschränkung der Rechte)
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