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Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44)   
Gliederung
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§ 43
Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

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Rechtsprechung zu § 43 UrhG

122 Entscheidungen zu § 43 UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 43 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 79 (Nutzungsrechte)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 132 (Verträge)

Redaktionelle Querverweise zu § 43 UrhG:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Inhalt des Urheberrechts
          Urheberpersönlichkeitsrecht
            § 13 (Anerkennung der Urheberschaft)
        Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
          § 69b (Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag und ähnliche Verträge
            Dienstvertrag
              § 611 (Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag)
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