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Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung (§§ 112 - 119) |
| Unterabschnitt 3 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§§ 115 - 117) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Urheberrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 115 UrhG
Entscheidung zu § 115 UrhG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 27.10.2006 - 308 O 304/05
Wirkungen einer Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters für einen ...
Querverweise
Auf § 115 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeines
- § 112 (Allgemeines)
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
- § 117 (Testamentsvollstrecker)
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
- § 118 (Entsprechende Anwendung)