Urheberrechtsgesetz

   Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)   
   Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung (§§ 112 - 119)   
   Unterabschnitt 3 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§§ 115 - 117)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UrhG/115.html
§ 115 UrhG (https://dejure.org/gesetze/UrhG/115.html)
§ 115 UrhG
§ 115 Urheberrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhG/115.html)
§ 115 Urheberrechtsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 115
Urheberrecht

1Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). 2Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.

Rechtsprechung zu § 115 UrhG

Entscheidung zu § 115 UrhG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 115 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Zwangsvollstreckung
          Allgemeines
            § 112 (Allgemeines)
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
            § 117 (Testamentsvollstrecker)
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
            § 118 (Entsprechende Anwendung)
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