Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
Unterabschnitt 4 - Sonstige Rechte des Urhebers (§§ 25 - 27) |
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.
Rechtsprechung zu § 25 UrhG
21 Entscheidungen zu § 25 UrhG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.04.2021 - I ZR 193/20
Wirksamkeit einer in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendeten ...
- LG Hannover, 14.12.2020 - 18 O 74/19
Klage gegen den Einbau des sogenannten Reformationsfensters in das mittlere ...
- OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14
Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gebäude
- FG Köln, 28.09.2016 - 3 K 2206/13
Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und ...
- FG Köln, 25.08.2016 - 13 K 2205/13
Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und ...
- KG, 08.02.1983 - 5 U 376/82
Einordnung einer Totenmaske nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ; Voraussetzungen ...
- OLG München, 02.05.2012 - 15 U 1624/11
Rechtsanwaltsvertrag: Aufklärungspflicht gegenüber dem Mandanten vor Beendigung ...
- LG Hamburg, 30.06.2006 - 332 O 275/05
Urheberpersönlichkeitsrecht: Auskunftspflicht des Galeristen über den Namen der ...
- BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73
Schulerweiterung
- LG Mannheim, 24.04.2015 - 7 O 18/14
HHole - Urheberrechtsschutz: Schutzanspruch gegen die Entfernung und Vernichtung ...