Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
Unterabschnitt 4 - Sonstige Rechte des Urhebers (§§ 25 - 27) |
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.
Rechtsprechung zu § 25 UrhG
20 Entscheidungen zu § 25 UrhG in unserer Datenbank:
- LG Hannover, 14.12.2020 - 18 O 74/19
Klage gegen den Einbau des sogenannten Reformationsfensters in das mittlere ...
- FG Köln, 28.09.2016 - 3 K 2206/13
Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und ...
- OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14
Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gebäude
- FG Köln, 25.08.2016 - 13 K 2205/13
Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und ...
- LG Mannheim, 24.04.2015 - 7 O 18/14
Urheberrechtsschutz: Schutzanspruch gegen die Entfernung und Vernichtung eines ...
- OLG München, 02.05.2012 - 15 U 1624/11
Rechtsanwaltsvertrag: Aufklärungspflicht gegenüber dem Mandanten vor Beendigung ...
- LG Hamburg, 30.06.2006 - 332 O 275/05
Urheberpersönlichkeitsrecht: Auskunftspflicht des Galeristen über den Namen der ...
- BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73
Schulerweiterung
- KG, 08.02.1983 - 5 U 376/82
Einordnung einer Totenmaske nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ; Voraussetzungen ...
- KG, 22.05.1981 - 5 U 2295/81
Annahme eines Werkes der bildenden Kunst bei einer Totenmaske; Glaubhaftmachung ...