Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24) |
(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.
(2) 1Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,
2Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.
(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.
Vorschrift eingefügt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 08.05.1998
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.1998 | Viertes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes | 08.05.1998 |
recht § 17Verbreitungsrecht § 18Ausstellungsrecht § 19Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19aRecht der öffentlichen Zugänglichmachung § 20Senderecht § 20aEuropäische Satellitensendung § 20bWeitersendung § 20cEuropäischer ergänzender Online-Dienst § 20dDirekteinspeisung § 21Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger § 22Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung § 23Bearbeitungen und Umgestaltungen § 24(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 20a UrhG
16 Entscheidungen zu § 20a UrhG in unserer Datenbank:
- OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14
Kein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertragen bei Online-Videorecordern
- BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10
OSCAR
- BGH, 13.10.2004 - I ZR 49/03
"man spricht deutsh"; Zustimmungsbedürftigkeit der Satellitenausstrahlung eines ...
- OLG Stuttgart, 15.01.2003 - 4 U 140/02
Filmkooperationsvereinbarung: Erstreckung der Senderechtsübertragung auf neue, ...
- FG Köln, 20.03.2018 - 8 K 2858/15
- BGH, 25.11.2004 - I ZR 49/02
Kehraus
- OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07
Wettbewerbsverstoß: Hinweis eines Internetshops unter dem Abschnitt Widerrufs- ...
- OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06
Wettbewerbsrecht: Anforderungen an die Bereitschaft des Störers zur Abstandsnahme ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05
Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Software zur ...
- OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05
- OLG Saarbrücken, 28.06.2000 - 1 U 872/99
Maßgebliches Urheberrecht bei der Ausstrahlung terrestrischen Rundfunks über ...
Querverweise
Auf § 20a UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137h (Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG)