Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24) |
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) 1Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. 2Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 |
recht § 17Verbreitungsrecht § 18Ausstellungsrecht § 19Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19aRecht der öffentlichen Zugänglichmachung § 20Senderecht § 20aEuropäische Satellitensendung § 20bWeitersendung § 20cEuropäischer ergänzender Online-Dienst § 20dDirekteinspeisung § 21Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger § 22Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung § 23Bearbeitungen und Umgestaltungen § 24(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 19 UrhG
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- BGH, 22.08.2022 - I ZR 107/21
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- OLG Köln, 17.12.2020 - 15 U 37/20
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- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7343/14
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- BFH, 29.06.2022 - III R 2/21
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- AG Köln, 22.04.2021 - 111 C 569/19
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Querverweise
Auf § 19 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 UrhG:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 52 (Öffentliche Wiedergabe)