Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24) |
(1) Ein ergänzender Online-Dienst eines Sendeunternehmens ist
(2) 1Die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe von Werken zur Ausführung eines ergänzenden Online-Dienstes eines Sendeunternehmens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten ausschließlich als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat. 2Der Rechtsinhaber und das Sendeunternehmen können den Umfang von Nutzungsrechten für ergänzende Online-Dienste des Sendeunternehmens beschränken.
(3) Absatz 2 gilt bei Fernsehprogrammen nur für Eigenproduktionen des Sendeunternehmens, die vollständig von ihm finanziert wurden, sowie für Nachrichtensendungen und die Berichterstattung über Tagesereignisse, nicht aber für die Übertragung von Sportveranstaltungen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 |
recht § 17Verbreitungsrecht § 18Ausstellungsrecht § 19Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19aRecht der öffentlichen Zugänglichmachung § 20Senderecht § 20aEuropäische Satellitensendung § 20bWeitersendung § 20cEuropäischer ergänzender Online-Dienst § 20dDirekteinspeisung § 21Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger § 22Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung § 23Bearbeitungen und Umgestaltungen § 24(weggefallen)
Querverweise
Auf § 20c UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137p (Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789)