10.10.2008
Bundestag - Drucksache 16/10529
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)
Deutscher Bundestag
Gesetzgebung
BGBl. I 2009 S. 2254 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 31.07.2009, Seite 2254
- Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
- vom 29.07.2009
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)
- 14.10.2008 BT Datenschutz soll verbessert werden
- 16.10.2008 BT Regierung stimmt Datenschutz-Forderungen der Länder zu
- 27.05.2009 BT Innenausschuss macht Weg für "Scoring"-Regelungen frei
Wird zitiert von ... (20)
- BGH, 19.03.2015 - I ZR 157/13
Zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in …
Mit den in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten wollte der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/10529, S. 14). - BGH, 12.04.2016 - VI ZB 48/14
Berufungssumme: Wert der Beschwer bei Verpflichtung zum Widerruf eines …
Die gesetzliche und regelmäßig auch die rechtsgeschäftliche Gestattung dient vielmehr dazu, der Kreditwirtschaft zu ermöglichen, das Risiko einer zukünftigen Kreditvergabe realistisch einzuschätzen (…vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Kamp, § 28a BDSG Rn. 54 [Stand: 1. Februar 2016]; BT-Drucks. 16/10529, S. 9).Auch die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254) in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c BDSG eingeführte Unterrichtungspflicht beabsichtigt nicht, dem Gläubiger ein zusätzliches, außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung an die Hand zu geben (BGH…, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 25; Bull, ZRP 2008, 233, 236; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10529, S. 24, sowie die Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drucks. 548/1/08, S. 9).
Mit den in dieser Norm geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten wollte der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/10529, S. 14).
Sie dient auch dazu, dem Betroffenen, der die geltend gemachte Forderung für unbegründet hält und deshalb keine Veranlassung sieht, auf die Mahnungen zu reagieren, an seine Obliegenheit zu erinnern, die Forderung zu bestreiten, um eine Datenübermittlung zu verhindern (BGH…, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 25;… BeckOK Datenschutzrecht/Kamp, § 28a BDSG Rn. 91 [Stand: 1. Februar 2016]; BT-Drucks. 16/10529, S. 14).
- KG, 30.07.2019 - 4 U 90/19
Widerruf von veranlassten Negativeinträgen bei der SCHUFA
Mit den in § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten (vgl.BT-Drs. 16/10529, S.14; ebenso BGH, Beschluss vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 = NJW 2015, 3508 bei Juris zu Tz. 25 ).Konkrete Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe sich mit dem Erlass des Änderungsgesetzes zum BDSG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2254) zur bis zum 25. Mai 2018 geltenden Fassung des § 28a BDSG die Begründung im Gesetzgebungsverfahren nicht zu eigen gemacht, trägt der Kläger nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich; die Annahme, der Gesetzgeber habe das Gesetz in der im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Form gleichsam aufgrund anderer Erwägungen inhaltsgleich erlassen, ist mit Blick auf die über die Homepage des Deutschen Bundestages allgemein zugänglichen Vorgänge zum Gesetzeserlass ohne tatsächliche Grundlage und liegt auch sonst fern.
Der Wortlaut der Gesetzesbegründung zum BDSG vom 29. Juli 2009, der mit Blick auf die "notwendige Rechtssicherheit ... einheitliche Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten" ( BT-Drs. 16/10529, S. 12) statuiert, enthält folgende - der Rechtsansicht des Klägers in der Berufungsbegründung widersprechende - Sachbegründung zu § 28a BDSG a.F. (BT-Drs. 16/10529, S. 14):.
In BT-Drs 16/10529, S. 13ff. wird zudem klargestellt, dass die nach - damals - geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1-5 ersetzt wird.
- BGH, 12.04.2016 - VI ZB 75/14
Berufungsbeschwer bei Widerruf einer Negativeintragung bei der Schufa
Die gesetzliche und regelmäßig auch die rechtsgeschäftliche Gestattung dient vielmehr dazu, der Kreditwirtschaft zu ermöglichen, das Risiko einer zukünftigen Kreditvergabe realistisch einzuschätzen (…vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Kamp, § 28a BDSG Rn. 54 [Stand: 1. Februar 2016]; BT-Drucks. 16/10529, S. 9).Auch die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254) in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c BDSG eingeführte Unterrichtungspflicht beabsichtigt nicht, dem Gläubiger ein zusätzliches, außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung an die Hand zu geben (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 25; Bull, ZRP 2008, 233, 236; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10529, S. 24, sowie die Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drucks. 548/1/08, S. 9).
Mit den in dieser Norm geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten wollte der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/10529, S. 14).
Sie dient auch dazu, dem Betroffenen, der die geltend gemachte Forderung für unbegründet hält und deshalb keine Veranlassung sieht, auf die Mahnungen zu reagieren, an seine Obliegenheit zu erinnern, die Forderung zu bestreiten, um eine Datenübermittlung zu verhindern (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 25;… BeckOK Datenschutzrecht/Kamp, § 28a BDSG Rn. 91 [Stand: 1. Februar 2016]; BT-Drucks. 16/10529, S. 14).
- LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12
Beseitigungbegehren bzgl. eines Eintrags in dem Schuldenregister der Schufa …
Daraus folgt, dass die Klägerin ab dem 31.10.2011, sofern man ihr noch eine kurze Überlegungs- und Reaktionszeit zubilligt - was allerdings im Hinblick darauf, dass die Nr. 5 des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG im Gegensatz zur Nr. 4 gerade keine Karenzzeit vorsieht und überdies mit Blick auf die objektiv bestehende Möglichkeit zur fristlosen Kündigung bereits eine erhebliche Vertragsstörung im Verantwortungsbereich des Betroffenen vorliegt, zweifelhaft ist (…vgl. Ehmann/Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 28a Rn. 69 ff., 75; BT-Drucks. 16/10529, Seite 14) -, spätestens am 07.04.2011 zur Übermittlung der Forderungsdaten berechtigt gewesen wäre, so dass einem Widerrufs- oder Löschungsbegehren der Klägerin in diesem Fall § 242 BGB in Gestalt des Einwands "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" entgegenstehen würde (…allgemein dazu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 52 m.w.N.).Eine tatsächliche Kündigung muss nach dem Wortlaut der Norm ("kann") nicht erfolgt sein (…Plath/Kamlah, a.a.O., § 28a Rn. 39; BT-Drucks. 16/10529, Seite 14).
So lässt denn auch § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c) BDSG eine Unterrichtung des Betroffenen über die bevorstehende Datenübermittlung bereits bei der ersten Mahnung genügen, ohne dass diese bei der nach dieser Vorschrift notwendigen zweiten Mahnung wiederholt werden müsste (…Ehmann/Simitis, a.a.O., § 28a Rn. 63 f.;… Kamp, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 28 a Rn. 90; vgl. auch BT-Drucks. 16/10529, Seite 14).
In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10529, Seite 14) heißt es dazu ausdrücklich, dass die nach "alter" Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 5 des § 28a Abs. 1 BDSG ersetzt wird.
- VG Karlsruhe, 05.09.2012 - 6 K 1782/12
Löschungsanspruch hinsichtlich von einer Wirtschaftsauskunftei gespeicherten …
Dies trägt dem Schutzzweck des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG - vorzeitige Überprüfung des Datensatzes bzw. dessen Löschung - ausreichend Rechnung und entspricht der vom Gesetzgeber getroffenen Wertung, diese verkürzte Frist sei zur Einschätzung des Verhaltens des Betroffenen ausreichend (vgl. BT-Drs. 16/10529, S. 18 a.E.).Diese Formulierung stimmt zwar mit dem Gesetzeswortlaut zur Länge der Frist überein, verhält sich aber nicht zur gesetzlichen Regelung über den Fristbeginn (vgl. hierzu BT-Drs. 16/10529, S. 19).
- KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12
Datenübermittlung an die SCHUFA durch ein vom Gläubiger beauftragtes …
Diese Norm soll innerhalb des sich im Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Daten des einzelnen Betroffenen und der Gemeinschaftsbezogenheit dieses betroffenen Individuums auch in Bezug auf seine Daten bewegenden BDSG einheitliche Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten über Forderungen an Auskunfteien schaffen, wobei - wie unten noch näher auszuführen ist - eine Interessenabwägung bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale bestimmter Fallgruppen bereits vom Gesetz "getroffen" wird, um auf diese Weise Rechtssicherheit und Transparenz herbeizuführen (BT-Drs 16/10529, S. 1 unter A. und B., S. 14 linke Spalte oben;… Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnrn. 1, 28).Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die nach früherer Rechtslage im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen nach den Nr. 1 - Nr. 5 des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG ersetzt werden (BT-Drs 16/10529, S. 14 linke Spalte oben).
In diesem Verhältnis ist aber zu beachten, dass nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers durch die Einführung spezifischer Erlaubnistatbestände für bestimmte Datenverarbeitungen mehr Rechtssicherheit erreicht werden sollte, wobei in der Gesetzesbegründung ausdrücklich "bestimmte Übermittlungen von Forderungen oder von Angaben über die ordnungsgemäße Durchführung von Kreditverträgen an Auskunfteien" genannt werden (BT-Drs 16/10529, S. 1 unter "B. Lösung").
- OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 1 W 9/16
Übermittlung personenbezogener Daten an die Schufa
Dieser der Gesetzesformulierung zu entnehmende Zweck, der auch der amtlichen Begründung zu entnehmen ist (BT-DrS 16/10529, 14), kann nicht durch eine teleologische Reduktion oder individuelle Interessenabwägung (…so aber Wolff/Brink/Kamp, Datenschutzrecht, 2013, § 28a BDSG Rdn. 111 mit Hinweis auf LG Verden BeckRS 2011, 13582) aufgehoben werden. - OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 19 U 291/10
Zulässigkeit einer Datenübermittlung an die Schufa: Abwägung mit den …
In BT-Drs 16/10529, S. 13ff. wird zudem klargestellt, dass die nach - damals - geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 - 5 ersetzt wird. - LG Gießen, 06.03.2013 - 1 S 301/12
Zum Umfang der zu erteilenden Auskunft bei einer Bonitätsprüfung
Wie der Gesetzesbegründung zu § 34 BDSG zu entnehmen ist, wird das Recht des Betroffenen, über die der Wahrscheinlichkeitsberechnungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in einer für den Laien verständlichen Form informiert zu werden, durch das Erfordernis der Geheimhaltung der Scoreformel begrenzt (BT-Drs. 16/10529, S. 17).Der im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Vorschlag, die Auskunftsverpflichtung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BDSG auf alle zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte verwendeten Daten zu erstrecken (vgl. BR-Drs. 548/1/08, S. 23), ist vom Gesetzgeber nicht umgesetzt geworden.
Der gesetzgeberische Zweck der Auskunftsverpflichtung, welcher darin besteht, es dem Betroffenen zu ermöglichen, Fehler in der Berechnungsgrundlage aufzudecken und Abweichungen von den automatisiert gewonnenen typischen Bewertungen des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts darzulegen (vgl. BT-Drs. 16/10529, S. 17), wird bei der hier vorgenommenen Auslegung des § 34 Abs. 4 Nr. 4 BDSG nicht verfehlt.
- VG Karlsruhe, 13.08.2013 - 6 K 956/13
Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Löschungsverfügung
- VG Darmstadt, 21.05.2013 - 5 L 304/13
Einstweiliger Rechtsschutz - zur Frage der Mitteilungspflicht einer Auskunftei …
- OLG Nürnberg, 30.10.2012 - 3 U 2362/11
Zum Umfang der zu erteilenden Auskunft bei einer Bonitätsprüfung
- LG Karlsruhe, 16.10.2014 - 7 O 227/14
Datenschutz: Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an die Schufa Holding AG …
- OLG Saarbrücken, 02.11.2011 - 5 U 187/11
Zulässigkeit der Mitteilung eines über mehrere Jahre nicht vollstreckten Titels …
- VG Karlsruhe, 26.10.2012 - 6 K 1837/12
Wirtschaftsauskunftei - Ankündigung der Restschuldbefreiung - Grundrecht auf …
- AG Gießen, 11.10.2012 - 47 C 206/12
- KG, 23.08.2011 - 4 W 43/11
Datenübermittlung des Kreditinstituts an die SCHUFA ohne Einwilligung des …
- AG Münster, 14.01.2013 - 48 C 2651/12
Meldung der Nichtbegleichung einer Rechnung der Schufa; Übermittlung …
- LG Düsseldorf, 30.03.2012 - 8 O 354/11
Widerruf einer von der Schufa übermittelten Negativmeldung im Rahmen eines …