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10.10.2008

Bundestag - Drucksache 16/10529

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumdesInnern(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2254   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,46521
BGBl. I 2009 S. 2254 (https://dejure.org/2009,46521)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 31.07.2009, Seite 2254
  • Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
  • vom 29.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 14.10.2008   BT   Datenschutz soll verbessert werden
  • 16.10.2008   BT   Regierung stimmt Datenschutz-Forderungen der Länder zu
  • 27.05.2009   BT   Innenausschuss macht Weg für "Scoring"-Regelungen frei
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 28.01.2014 - VI ZR 156/13

    Kein Auskunftsanspruch bezüglich Schufa-Scoreformel

    Rn. 13 a) § 34 Abs. 4 BDSG fand seine heute gültige Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 48/14

    Berufungssumme: Wert der Beschwer bei Verpflichtung zum Widerruf eines …

    Auch die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254) in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c BDSG eingeführte Unterrichtungspflicht beabsichtigt nicht, dem Gläubiger ein zusätzliches, außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung an die Hand zu geben (BGH…, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 25; Bull, ZRP 2008, 233, 236;… vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10529, S. 24, sowie die Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drucks. 548/1/08, S. 9).
  • KG, 30.07.2019 - 4 U 90/19

    Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA: Anspruch auf "Widerruf" des …

    Rn. 35 Konkrete Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe sich mit dem Erlass des Änderungsgesetzes zum BDSG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2254) zur bis zum 25. Mai 2018 geltenden Fassung des § 28a BDSG die Begründung im Gesetzgebungsverfahren nicht zu eigen gemacht, trägt der Kläger nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich; die Annahme, der Gesetzgeber habe das Gesetz in der im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Form gleichsam aufgrund anderer Erwägungen inhaltsgleich erlassen, ist mit Blick auf die über die Homepage des Deutschen Bundestages allgemein zugänglichen Vorgänge zum Gesetzeserlass ohne tatsächliche Grundlage und liegt auch sonst fern..
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 75/14

    Berufungsbeschwer bei Widerruf einer Negativeintragung bei der Schufa

    Auch die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254) in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c BDSG eingeführte Unterrichtungspflicht beabsichtigt nicht, dem Gläubiger ein zusätzliches, außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung an die Hand zu geben (BGH…, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 25; Bull, ZRP 2008, 233, 236;… vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10529, S. 24, sowie die Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drucks. 548/1/08, S. 9).
  • LG Düsseldorf, 30.03.2012 - 8 O 354/11

    Widerruf einer von der Schufa übermittelten Negativmeldung im Rahmen eines …

    In der BT-DRS 16/10529, S. 13 ff. wird zudem klargestellt, dass die nach damals geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1-5 ersetzt wird (…vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 16.03.2011 - 19 U 291/10 -).
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