18.08.2010

Bundestag - Drucksache 17/2764

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 34   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90447
BGBl. I 2011 S. 34 (https://dejure.org/2011,90447)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 24.01.2011, Seite 34
  • Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
  • vom 17.01.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 27.08.2010   BT   Teilzeit-Wohnrechtsverträge sollen verbraucherfreundlicher ausgestaltet werden
  • 29.09.2010   BT   Urlauber vor Teilzeit-Wohnrechtsverträgen besser schützen
  • 07.10.2010   BT   Teilzeit-Wohnrechteverträge (in: Beschlüsse des Bundestages vom 27. bis 29. Oktober)

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10).

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 07.07.2016 - I ZR 30/15

    Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen

    Zum einen ist in § 312b Abs. 3 Nr. 2 BGB aF der Vermittlungsvertrag für Urlaubsprodukte nach § 481b Abs. 1 BGB, bei dem es sich um einen Unterfall eines Maklervertrags im Sinne von § 652 BGB handelt (vgl. Palandt/Weidenkaff aaO § 481b Rn. 2; Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, BT-Drucks. 17/2764, S. 16), ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen.
  • BGH, 07.07.2016 - I ZR 68/15

    Widerrufsrecht besteht auch bei Immobilien-Maklerverträgen im Fernabsatz

    Zum einen ist in § 312b Abs. 3 Nr. 2 BGB aF der Vermittlungsvertrag für Urlaubsprodukte nach § 481b Abs. 1 BGB, bei dem es sich um einen Unterfall eines Maklervertrags im Sinne von § 652 BGB handelt (vgl. Palandt/Weidenkaff aaO § 481b Rn. 2; Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, BT-Drucks. 17/2764, S. 16), ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen.
  • LG München I, 29.06.2018 - 22 O 12332/17

    Vorlagefrage - Auslegung RL 2002/65/EG Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

    § 312b Absatz 1 und Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vom 23.02.2011 bis 12.06.2014 gültigen Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 3102) und durch Gesetz vom 17.01.2011 (Bundesgesetzblatt I S. 34)) lautet:.
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