17.11.2010
Bundestag - Drucksache 17/3803
GegenäußerungderBRgzurStellungnahmedesBR, Urheber:Bundesregierung
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2011 S. 538 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 07.04.2011, Seite 538
- Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
- vom 05.04.2011
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
- bundestag.de
Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)
- 04.11.2010 BT Anlegerschutz (in: Sitzungswoche vom 10. bis 12. November 2010)
- 09.11.2010 BT Umfangreiche Neuregelungen für Immobilienfonds geplant
- 10.11.2010 BT Fraktionen wollen Anleger besser schützen
- 23.11.2010 BT Öffentliche Anhörung zum Anlegerschutzgesetz
- 01.12.2010 BT Finanzwirtschaft verlangt Änderungen für offene Immobilienfonds
- 01.12.2010 BT Bundesregierung will Grauen Kapitalmarkt stärker regulieren
- 01.12.2010 BT Experten raten zu Änderungen am Anlegerschutzgesetz
- 15.12.2010 BT Koalition will Anlegerschutzgesetz noch verändern
- 09.02.2011 BT Opposition beklagt "bürokratisches Monster" beim Anlegerschutz
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Hessen, 15.12.2011 - 6 B 1926/11
Rechtswegzuständigkeit bei Informationsbegehren
Eine solche Sonderzuweisung enthält § 48 Abs. 4 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. April 2011, BGBl. I S. 538, - WpÜG -). - OLG Schleswig, 23.05.2013 - 5 U 140/12
Schadensersatzklage gegen ehemalige Vorstände der Accessio AG abgewiesen
Entsprechende schriftliche Informationspflichten nach § 31 Abs. 3 S. 4, Abs. 3a WpHG n. F. sind erst mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz vom 5. April 2011 (BGBl. I 2011, 538) in das Gesetz eingeführt worden.
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