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22.02.2017

Bundestag - Drucksache 18/11279

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumdesInnern(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 2310   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,24217
BGBl. I 2017 S. 2310 (https://dejure.org/2017,24217)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 14.07.2017, Seite 2310
  • Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
  • vom 07.07.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises

Meldungen (2)

  • spiegel.de

    Neues Personalausweis-Gesetz: Bundestag erlaubt massenhaften Zugriff auf Passfotos [19.05.2017]

  • netzpolitik.org

    Geheimdienste sollen automatischen Zugriff auf die Passbilder aller Bürger bekommen [09.03.2017]

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 03.03.2017   BT   Förderung der Online-Ausweisfunktion
  • 13.04.2017   BT   Anhörung zu Online-Ausweisfunktion
  • 18.04.2017   BT   Personalausweise sollen mit Online-Ausweisfunktion ausgestattet werden
  • 19.04.2017   BT   Anhörung zum elektronischen Identitätsnachweis
  • 24.04.2017   BT   Disput zu elektronischem Personalausweis
  • 05.05.2017   BT   Regierung will Online-Ausweisfunktion attraktiver machen
  • 23.05.2017   BR   Elektronischer Identitätsnachweis - Förderung des elektronischen Personalausweises
  • 17.07.2017   BR   Elektronischer Identitätsnachweis - Mehr Online-Funktionen für den elektronischen Personalausweis
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 146/19

    Gebrauchen eines Ausweispapiers durch Vorlage einer Kopie oder Übersendung des …

    Der Gesetzgeber hat auf die technisch veränderten Rahmenbedingungen reagiert und durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) in § 18 Abs. 3 PassG und § 20 Abs. 2 PAuswG das Ablichten von Pässen und Personalausweisen erstmals ausdrücklich erlaubt.
  • BGH, 04.12.2019 - 4 ARs 14/19

    Aufgabe bisheriger Rechtsprechung durch den 4. Strafsenat (Missbrauch von …

    So teilt der Senat nicht die Erwägung im Anfragebeschluss, für eine einheitliche Auslegung des Merkmals "Gebrauchen' in § 281 Abs. 1 und § 267 Abs. 1 StGB spreche auch, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Passwesens durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) durch die Vorschriften des § 18 Abs. 3 PassG und des § 20 Abs. 2 PAuswG das Ablichten von Pässen und Personalausweisen erstmals ausdrücklich erlaubt und zur Begründung hierfür auf das Interesse des Rechtsverkehrs an der Verwendung fotokopierter, fotografierter oder eingescannter Ausweise verwiesen habe.
  • VG Hamburg, 01.06.2021 - 17 K 2977/19

    Anspruch auf Einschreiten des Beauftragten für Datenschutz und …

    Diese gilt auch entsprechend, soweit der Kläger nunmehr einen Verstoß gegen § 18 Abs. 3 PassG, der seine derzeitige Fassung im Wesentlichen erst durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) erhalten hat, geltend macht.
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