22.02.2017
Bundestag - Drucksache 18/11279
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumdesInnern(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2017 S. 2310 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 14.07.2017, Seite 2310
- Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
- vom 07.07.2017
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
Meldungen (2)
- spiegel.de
Neues Personalausweis-Gesetz: Bundestag erlaubt massenhaften Zugriff auf Passfotos [19.05.2017]
- netzpolitik.org
Geheimdienste sollen automatischen Zugriff auf die Passbilder aller Bürger bekommen [09.03.2017]
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)
- 03.03.2017 BT Förderung der Online-Ausweisfunktion
- 13.04.2017 BT Anhörung zu Online-Ausweisfunktion
- 18.04.2017 BT Personalausweise sollen mit Online-Ausweisfunktion ausgestattet werden
- 19.04.2017 BT Anhörung zum elektronischen Identitätsnachweis
- 24.04.2017 BT Disput zu elektronischem Personalausweis
- 05.05.2017 BT Regierung will Online-Ausweisfunktion attraktiver machen
- 23.05.2017 BR Elektronischer Identitätsnachweis - Förderung des elektronischen Personalausweises
- 17.07.2017 BR Elektronischer Identitätsnachweis - Mehr Online-Funktionen für den elektronischen Personalausweis
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 08.05.2019 - 5 StR 146/19
Gebrauchen eines Ausweispapiers durch Vorlage einer Kopie oder Übersendung des …
Der Gesetzgeber hat auf die technisch veränderten Rahmenbedingungen reagiert und durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) in § 18 Abs. 3 PassG und § 20 Abs. 2 PAuswG das Ablichten von Pässen und Personalausweisen erstmals ausdrücklich erlaubt. - BGH, 04.12.2019 - 4 ARs 14/19
Aufgabe bisheriger Rechtsprechung durch den 4. Strafsenat (Missbrauch von …
So teilt der Senat nicht die Erwägung im Anfragebeschluss, für eine einheitliche Auslegung des Merkmals "Gebrauchen' in § 281 Abs. 1 und § 267 Abs. 1 StGB spreche auch, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Passwesens durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) durch die Vorschriften des § 18 Abs. 3 PassG und des § 20 Abs. 2 PAuswG das Ablichten von Pässen und Personalausweisen erstmals ausdrücklich erlaubt und zur Begründung hierfür auf das Interesse des Rechtsverkehrs an der Verwendung fotokopierter, fotografierter oder eingescannter Ausweise verwiesen habe. - VG Hamburg, 01.06.2021 - 17 K 2977/19
Anspruch auf Einschreiten des Beauftragten für Datenschutz und …
Diese gilt auch entsprechend, soweit der Kläger nunmehr einen Verstoß gegen § 18 Abs. 3 PassG, der seine derzeitige Fassung im Wesentlichen erst durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) erhalten hat, geltend macht.
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