Gesetzgebung
| BGBl. I 2021 S. 3544 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 19.08.2021, Seite 3544
- Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
- vom 12.08.2021
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Anhörung)
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-Infrastrukturen
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22
Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig
Hiervon ist auch der Gesetzgeber bei der Schaffung des neuen Straftatbestandes des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 StGB) ausgegangen, der erst mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde (BGBl. 2021 I S. 3544, 3546;… vgl. NK-MedienStrafR/Brockhaus/Burghardt, § 127 StGB Rn. 1;… Fischer, StGB, 70. Aufl., § 127 Rn. 1) und deshalb schon wegen des Rückwirkungsverbots vorliegend ohne Relevanz ist. - VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen …
Seit dem 1. Dezember 2021 findet sich die Definition der Verkehrsdaten in § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz - TTDSG) und die der Nutzungsdaten in § 2 Abs. 2 Nr. 3 TTDSG, sodass die Verweise nunmehr ins Leere gehen. - BGH, 19.02.2025 - AK 13/25
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Neubeginn der Fristbeginn: …
Ob darin zugleich eine Katalogtat nach § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB, § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StPO liegt oder eine solche nach der Gesetzesänderung durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (BGBl. 2021 I S. 3544) nicht mehr anzunehmen ist, bedarf im Rahmen der Haftfortdauerfrage keiner Entscheidung. - BGH, 19.08.2025 - 3 StR 85/25 Da die Überführung des § 127 StGB aF in den § 128 StGB nF durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) den Wortlaut der Strafvorschrift nicht verändert hat, ist nach § 2 Abs. 1 und 3 StGB das Tatzeitrecht anzuwenden.
- BGH, 19.02.2025 - AK 12/25
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; …
Ob darin zugleich eine Katalogtat nach § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB, § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StPO liegt oder eine solche nach der Gesetzesänderung durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (BGBl. 2021 I S. 3544) nicht mehr anzunehmen ist, kann im Rahmen dieser Haftfortdauerentscheidung dahinstehen.
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