Gesetzgebung
| BGBl. I 2024 Nr. 213 |
- BGBl. I 2024 Nr. 213
- Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- vom 24.06.2024
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (17)
- BayObLG, 06.02.2025 - 202 StRR 5/25
Strafbarkeit wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte nach § 184b …
Rn. 4 Aufgrund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte abweichend von der rechtlichen Subsumtion des Amtsgerichts nicht wegen Unternehmens des Sichverschaffens kinderpornografischer Inhalte nach der durch Art. 1 Nr. 2b des Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB vom 24.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213) im Strafrahmen gemilderten Strafbewehrung des § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB nF, sondern wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. - BVerfG, 25.07.2025 - 2 BvR 618/24
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Verurteilung wegen …
Eine Regelung hinsichtlich bereits rechtskräftig Verurteilter habe der Gesetzgeber im Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl 2024 I Nr. 213) nicht getroffen. - BGH, 23.01.2025 - 3 StR 351/24
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (Abgrenzung der …
Außerdem ist am 28. Juni 2024 das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213) in Kraft getreten.
- BGH, 26.08.2026 - 5 StR 335/26
Erforderliche Änderung des Schuldspruchs wegen gleicher Bewertung ungleicher …
Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass die Strafrahmenuntergrenze durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213) mit Wirkung zum 28. Juni 2024 auf sechs Monate Freiheitsstrafe abgesenkt worden ist. - BGH, 09.04.2025 - 2 StR 641/24
Teileinstellung; Herstellung kinderpornographischer Inhalte …
Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung des Strafrahmens des § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213) auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.Zudem verfolgte der Gesetzgeber mit dem Absenken der Mindeststrafe in § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB auf sechs Monate Freiheitsstrafe durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213) lediglich das Ziel, dass eine tat- und schuldangemessene Reaktion in jedem Einzelfall wieder möglich werde.
- BGH, 16.07.2024 - 2 StR 412/23
Verurteilung eines Grundschullehrers wegen schweren sexuellen Missbrauchs von …
Die Einzelstrafe für die bis zum 9. Dezember 2021 währende Besitztat dürfte indessen nicht mehr dieser Fassung entnommen werden, weil der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 213) ab dem 28. Juni 2024 die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren herabgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO). - BGH, 20.03.2025 - 3 StR 447/24
Tateinheit (natürliche Handlungseinheit); eingeschränkte revisionsgerichtliche …
Indes ist am 28. Juni 2024 - mithin nach dem Urteil der Strafkammer - das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 213), wodurch der Tatbestand des § 184b Abs. 3 StGB durch Absenken der Mindeststrafe auf drei Monate vom Verbrechen zum Vergehen herabgestuft wurde. - BGH, 22.10.2024 - 4 StR 309/24
Konkurrenzen (Besitz, Herstellen und Zugänglichmachen von kinder- oder …
Soweit das Landgericht in den Fällen II. 5 bis II. 25 der Urteilsgründe die Strafe § 184b Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung entnommen hat, ist der Strafrahmen inzwischen durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213) mit Wirkung zum 28. Juni 2024 herabgesetzt worden, so dass das Revisionsgericht diese Fassung gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zur Anwendung zu bringen hat. - BGH, 02.07.2024 - 2 StR 147/24
Besitz kinderpornographischer Inhalte (Besitz jugendpornographischer Inhalte; …
- BGH, 24.07.2024 - 1 StR 239/24
Besitz kinderpornographischer Schriften (Konkurrenzen bei gleichzeitigem Besitz …
Entsprechendes gilt mit Blick auf die Absenkung der Mindeststrafe in § 184b Abs. 1 und Abs. 3 StGB nF durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213). - BGH, 09.10.2024 - 4 StR 374/24
Rückwirkende Berücksichtigung des durch Neufassung niedrigeren Strafrahmens für …
- BVerwG, 10.12.2024 - 2 B 11.24
- BGH, 20.03.2025 - 6 StR 480/24
Besitz kinderpornographischer Inhalte; Entscheidung bei Gesetzesänderung; …
- BGH, 13.11.2024 - 3 StR 348/24
Herstellen kinderpornographischer Inhalte; zeitliche Geltung von Strafgesetzen …
- BGH, 25.02.2025 - 4 StR 241/24
Meistbegünstigungsgrundsatz (Herstellen kinderpornographischer Inhalte; …
- BGH, 15.01.2025 - 2 StR 316/24
Besitz kinderpornographischer Inhalte (Meistbegünstigungsgrundsatz)
- BGH, 01.10.2024 - 3 StR 299/24
Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte (Veränderung der …
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