Gesetzgebung
| BGBl. I 1979 S. 2306 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 76, ausgegeben am 28.12.1979, Seite 2306
- Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
- vom 19.12.1979
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10
Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuer bei einer missbräuchlichen …
Bei Einführung dieser Bestimmung (Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979, BGBl. I 2306) war die Ausbildung von Justizangestellten nicht auf eine Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ausgerichtet (…BT-Drucks. 8/2024, S. 10, 14). - OLG München, 21.02.1980 - 26 UF 1321/79
Verwertung von Erklärungen; Protokoll; Protokoll des Urkundsbeamten; Protokoll …
Der Rechtspfleger war als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zwar zuständig zu der Aufnahme von Erklärungen der Beteiligten (§§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 S. 2, 129a ZPO, § 27 Abs. 1 RPflG, § 153 GVG, Art. 30 BayAGGVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. November 1974 [GVBl S. 652], § 2 BayVO über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 31. August 1970 [GVBl S. 444]; zu der Rechtslage ab dem 1. Januar 1981 s. Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979 - BGBl I 2306); diese Protokollerklärungen können hier aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine richterliche Anhörung ersetzen. - BVerwG, 04.06.1982 - 7 B 173.81
Rechtmäßigkeit einer Ablehnung des persönlichen Erscheinens eines durch einen …
Diese durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) mit Wirkung vom 1. Januar 1981 neugefaßte Vorschrift, deren Absatz 1 dem § 13 VwGO entspricht, ist nämlich, wie Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1979 ausdrücklich bestimmt, im Bereich der Verwaltungsgerichte nicht anzuwenden.
- OLG Koblenz, 11.10.1984 - 1 Ss 259/84
Anwesenheit und Abwesenheit des Urkundsbeamten als wesentliche Förmlichkeit; …
Sie regelt sich nach der Verfassungs- und Rechtsordnung des jeweiligen Landes (so auch die Begründung, Bundestagsdrucksache 8/2024, Seite 18 zu § 153). - OLG Bremen, 22.11.1982 - Ss 31/82
Berichtigung eines Schuldspruchs ; Hauptverhandlung in ununterbrochener Gegenwart …
§ 153 GVG in der seit dem 1.1.1981 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19.12.1979 (BGBl I. 2306) macht in seinen Absätzen II und III die Betrauung mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle von der Ablegung bestimmter Prüfungen bzw. der Übernahme in bestimmte Laufbahngruppen abhängig und normiert anschließend in Absatz V, daß mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach Absatz II vermittelten Stand gleichwertig ist, wobei sowohl der Bund als auch die Länder berechtigt sind, in ihrem Bereich über die Anwendung des Absatz V zu bestimmen. - BGH, 11.05.1982 - 5 StR 215/82
Verfahrensbeschwerde aufgrund fehlender Eidesleistung eines Dolmetschers
Die auf § 153 GVG gestützte weitere Verfahrensrüge ist wegen der Übergangsvorschrift des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979 (BGBl I S. 2306) unbegründet.
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