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Gesetzgebung
   BGBl. I 1960 S. 61   

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https://dejure.org/1960,12562
BGBl. I 1960 S. 61 (https://dejure.org/1960,12562)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 10.02.1960, Seite 61
  • Viertes Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
  • vom 05.02.1960

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (88)

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 221/21

    Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen beziehungsweise wucherähnlichen …

    Rn. 41 (c) Da einige Oberverwaltungsgerichte in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Ansicht waren, die durch § 34 Abs. 2 GewO aF bewirkte Gleichstellung von Rückkaufshandel und Pfandleihe betreffe lediglich die (öffentlich-rechtlichen) Verpflichtungen des Pfandleihers im Verhältnis zu den Polizeibehörden, nicht aber auch die (zivilrechtlichen) Vertragsbeziehungen zwischen Verkäufer (Kunde) und Käufer (Pfandleiher;… vgl. BT-Drucks. III/318, S. 17), wurde schließlich durch das Vierte Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl. I S. 61) in § 34 Abs. 4 GewO das noch heute geltende Verbot des Rückkaufshandels normiert.
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz …

    1960 wurden in der Gewerbeordnung der Erlaubnisvorbehalt für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle und, hiervon getrennt, eine Aufstellererlaubnis und eine Bauartzulassung für Spielgeräte eingeführt (BGBl. 1960 I S. 61, ber. S. 92).
  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 290/21

    Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen beziehungsweise wucherähnlichen …

    Rn. 46 (3) Da einige Oberverwaltungsgerichte in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Ansicht waren, die durch § 34 Abs. 2 GewO aF bewirkte Gleichstellung von Rückkaufshandel und Pfandleihe betreffe lediglich die (öffentlich-rechtlichen) Verpflichtungen des Pfandleihers im Verhältnis zu den Polizeibehörden, nicht aber auch die (zivilrechtlichen) Vertragsbeziehungen zwischen Verkäufer (Kunde) und Käufer (Pfandleiher;… vgl. BT-Drucks. III/318, S. 17), wurde schließlich durch das Vierte Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl. I S. 61) in § 34 Abs. 4 GewO das noch heute geltende Verbot des Rückkaufshandels normiert.
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