13.01.1998

Bundestag - Drucksache 13/9594

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Gesundheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 1752   

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https://dejure.org/1998,29788
BGBl. I 1998 S. 1752 (https://dejure.org/1998,29788)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 06.07.1998, Seite 1752
  • Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)
  • vom 01.07.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 117/07

    Blutspendedienst

    Die Regelung des Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EG) Nr. 2002/98 bezweckt ein Werbeverbot für Blutspenden gegen Entgelt, verbietet aber weder die Gewährung einer Aufwandsentschädigung noch eine entsprechende sachliche Information (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Drucks. 15/4174, S. 13; Gesetzesentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens, BT-Drucks. 13/9594, S. 20).

    Zum anderen kann von der Nennung eines bestimmten Betrages - der Entwurf des Transfusionsgesetzes nannte bereits im Jahre 1998 einen Betrag in der Größenordnung von 50 DM (BT-Drucks. 13/9594, S. 20) -eine deutlich höhere Anlockwirkung ausgehen als von dem allgemein gehaltenen Hinweis.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.01.2014 - L 9 KA 5/12

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung -

    § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a) AMG in seiner seit Juli 1998 gültigen Fassung beruht auf dem Transfusionsgesetz vom 1. Juli 1998 (BGBl. I, 1752).

    Im Übrigen wollte der Gesetzgeber hierdurch Kosten im Gesundheitswesen einsparen (BT-Drucks. 13/9594).

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2007 - 20 U 19/07

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit einer Aufwandsentschädigung für eine

    Ganz im Gegenteil können mit einer sachlichen Information über den sehr beschränkten Umfang einer Aufwandsentschädigung (die seinerzeitige Begründung des Regierungsentwurfs zu § 10 TFG nannte eine Größenordnung von 50,-- DM, vgl. BT-Drs. 13/9594, S. 20) diffuse, unter Umständen auf Gerüchten beruhende Vorstellungen in der Bevölkerung über die finanziellen Vorteile einer Spende zu Recht gerückt werden.

    Es soll, worauf auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 10 TFG abhebt (BT-Drs. 13/9594, S. 20), vermieden werden, dass wegen eines finanziellen Anreizes unerwünschte Spendenwillige angelockt werden, nämlich Personen, die zu Risikogruppen (Drogenabhängige z. B.) gehören und bei denen die Gefahr besteht, dass sie ihre Zugehörigkeit zu einer derartigen Gruppe verschweigen, weil sie dringend auf das Geld aus der Blutspende angewiesen sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2002 - 9 S 2506/01

    Berufsfreiheit einer privaten Ethikkommission - Konkurrenz zu staatlicher

    (2) Demgegenüber ist mit der Beurteilung ärztlicher Tätigkeit die Abgabe von Stellungnahmen zur Vorlage bei der staatlichen Aufsichtsbehörde im Verfahren der klinischen Prüfung von Arzneimitteln (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 AMG, BGBl. 1998 I S. 3586) und von Medizinprodukten (vgl. § 20 Abs. 7 MPG) (- sowie bei Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 TFG, BGBl. 1998 I S. 1752 -) gemeint (vgl. auch § 2 des Statuts einer Ethikkommission bei der Beklagten - Ethikkommissions-Statut -, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.02.1999, ÄBW S. 104).
  • OLG Düsseldorf, 30.05.2006 - 20 U 30/06

    Wettbewerbsverstoß durch werbemäßige Anpreisung einer Aufwandsentschädigung bei

    Ganz im Gegenteil können mit einer sachlichen Information über den sehr beschränkten Umfang einer Aufwandsentschädigung (die seinerzeitige Begründung des Regierungsentwurfs zu § 10 TFG nannte eine Größenordnung von 50,-- DM, vgl. BT-Drs. 13/9594, S. 20) diffuse, unter Umständen auf Gerüchten beruhende Vorstellungen in der Bevölkerung über die finanziellen Vorteile einer Spende zu Recht gerückt werden.

    Es soll, worauf auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 10 TFG abhebt (BT-Drs. 13/9594, S. 20), vermieden werden, dass wegen eines finanziellen Anreizes unerwünschte Spendenwillige angelockt werden, nämlich Personen, die zu Risikogruppen (Drogenabhängige z. B.) gehören und bei denen die Gefahr besteht, dass sie ihre Zugehörigkeit zu einer derartigen Gruppe verschweigen, weil sie dringend auf das Geld aus der Blutspende angewiesen sind.

  • FG Köln, 17.03.2016 - 10 K 775/15

    Körperschaftsteuerliche Zurechnung des Gewinns aus der Veräußerung von

    Wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/9594, S. 30) ergebe, gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Abgabe der Gerinnungsfaktoren an den Hämophiliepatienten Teil der ärztlichen Behandlung sei.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2008 - 8 A 4304/06

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an Privatunternehmen

    In Umsetzung der von den Mitgliedstaaten bis zum 8.2.2005 umzusetzenden Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22.3.2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25) und auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 12 und 18 TFG vom 1.7.1998 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.2.2005 (BGBl. I. S. 234), hat darüber hinaus der Vorstand der Bundesärztekammer die Gesamtnovelle 2005 der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) beschlossen (BAnz. vom 5.11.2005).
  • FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 5 K 3447/04

    Blutspendedienst; Organisation; Mitwirkungsleistungen; Ermäßigter

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt darauf hinzuweisen, dass - selbst wenn man im Hinblick auf die Existenz anderer und mit dem Blutspendedienst des DRK nicht vergleichbarer Blutspendeinstitutionen eine potentielle Wettbewerbsbeeinträchtigung für möglich erachten sollte - es sich bei dem Blutspendewesen und der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Blutpräparaten um ein Allgemeininteresse handelt, dem der Gesetzgeber einen hohen Stellenwert eingeräumt hat, wie sich insbesondere durch den Erlass des Transfusionsgesetzes - TFG - vom 1. Juli 1998 (BGBl. I 1998 S. 1752), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I 2005 S. 234), gezeigt hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2020 - L 3 KA 27/18

    Vertragsärztliche Regresse wegen der Verordnung von Blutgerinnungsfaktoren;

    Bereits dieser Umstand deutet darauf hin, dass es sich bei der Ergänzung in § 47 Abs. 1 S 1 Nr. 2a AMG zu der Möglichkeit einer Direktabgabe von Blutgerinnungsfaktoren (durch das ab dem 7. Juli 1998 gültige Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens vom 1. Juli 1998 <BGBl I 1752>) nicht um zusätzliche Tatbestandsmerkmale für den Direktbezug von Arzneimitteln gehandelt hat, sondern um eine eigenständige gesetzliche Regelung.
  • OLG Zweibrücken, 23.11.2010 - 5 U 11/10

    Haftung des Heilpraktikers für fehlerhafte Behandlung: Beweislast für Infektion

    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 13/9594, S. 22 ff. zu § 14 Transfusionsgesetz) wird darin die allgemeine bereits nach ärztlichem Berufsrecht bestehende Pflicht zur Dokumentation der Anwendung von Blutprodukten im Rahmen der Krankenbehandlung festgelegt.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1998 - 10 S 2332/97

    Anerkennung als Fahrzeug des Blutspendedienstes

  • VGH Hessen, 12.11.2002 - 11 UE 2409/00

    Untersagung der unmittelbaren Weitergabe von Autovaccinen an Ärzte

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