03.12.1986
Bundestag - Drucksache 10/6635
BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Rechtsausschuss
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 1986 S. 2566 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 30.12.1986, Seite 2566
- Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus
- vom 19.12.1986
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00
Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig
Rn. 34 aa) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I 2566) lag die Verfolgung und Aburteilung von Tötungsverbrechen und der weiteren in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogtaten ausschließlich in der Kompetenz der Staatsanwaltschaften und Gerichte der Länder, es sei denn sie wurden im Zusammenhang mit einem herkömmlichen Staatsschutzdelikt oder von einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung begangen. - BGH, 16.05.2007 - AK 6/07
Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms
Erst durch das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus (vom 19. Dezember 1986, BGBl I 2566) hat der Gesetzgeber die Tatbestandsvarianten des Gründens und der mitgliedschaftlichen Beteiligung mit höherer Strafe bedroht (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) und die Alternativen des Unterstützens und Werbens in Absatz 3 gesondert erfasst, es dabei jedoch für beide einheitlich bei der Strafdrohung von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren belassen. - BGH, 20.02.1990 - 3 StR 278/89
Benedikt Härlin
- BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00 aa) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 2566) lag die Verfolgung und Aburteilung von Tötungsverbrechen und der weiteren in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogtaten ausschließlich in der Kompetenz der Staatsanwaltschaften und Gerichte der Länder, es sei denn sie wurden im Zusammenhang mit einem herkömmlichen Staatsschutzdelikt oder von einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung begangen.
- OLG Stuttgart, 30.10.2007 - 3 StE 1/07
Übernahme eines Verfahrens durch das OLG: Zuständigkeit des OLG auf Grund der …
Aufgrund der mit dem Eröffnungsbeschluss eingetretenen perpetuatio fori entfalle eine Prüfung sowohl des Tatgerichts als auch des Revisionsgerichts hinsichtlich der beweglichen Zuständigkeit (vgl. BT-Drucksache 8/976 S. 22, 59; 10/6635 S. 15; BGHSt 46, 238; 47, 16, 21). - BGH, 18.02.2000 - StB 2/00
Beschwerde gegen Haftbefehl wegen angeblicher Verjährung der Straftaten
Rn. 6 Damit war dieses Delikt, das eine auf Dauer gerichtete Teilnahme am Verbandsleben zum Gegenstand hat (vgl. BGHSt 29, 114, 123; 33, 16, 17; 36, 192, 198), erst zu einem Zeitpunkt beendet, als es durch das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 2566) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 bereits vom Vergehen zum Verbrechen mit einer Höchststrafe von 10 Jahren hochgestuft war und die Verjährungsfrist demnach 10 Jahre betrug.
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