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04.03.2020

Bundestag - Drucksache 19/17585

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:AusschussfürInneresundHeimat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2020 S. 840   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8709
BGBl. I 2020 S. 840 (https://dejure.org/2020,8709)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 30.04.2020, Seite 840
  • Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
  • vom 22.04.2020

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.02.2025 - 4 LB 37/23

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach Teilnahme an einer Demonstration im …

    Rn. 36 I. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenerlaubnis ist § 45 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetztes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840).
  • EuG, 04.03.2026 - T-656/24

    Eine Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand …

    Rn. 6 Art. 2 ("Aufgaben") des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. 2005 I S. 78) in der durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22. April 2020 (BGBl. 2020 I S. 840) geänderten Fassung (im Folgenden LuftSiG) sieht vor:.
  • VGH Bayern, 29.07.2021 - 8 ZB 21.812

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem luftsicherheitsrechtlichen …

    Die Erteilung der Erlaubnis als Luftfahrer nach § 4 LuftVG wurde inzwischen - wohl als Reaktion auf ein von der Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren - mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22. April 2020 (BGBl I. S. 840) durch Streichung der Wörter "und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen" in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG von der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG "entkoppelt" (vgl. BT-Drs. 19/16428 S. 19).

    § 4 Abs. 1 LuftVG in der Fassung vom 22. April 2020 (BGBl I S. 840) enthält selbst keine Anforderung für die Erteilung einer Erlaubnis als Luftfahrer (…vgl. oben Rn. 12).

  • VG Bayreuth, 18.01.2022 - B 1 S 21.1333

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abgabe eines Pfeilabschussgeräts, Besitz …

    Rn. 16 § 58 Abs. 20 WaffG (eingefügt durch Gesetz vom 17.2.2020 - BGBl. I S. 166, geändert durch Gesetz vom 22.4.2020, BGBl. I S. 840) lautet wie folgt:.
  • VGH Bayern, 23.05.2024 - 8 ZB 24.506

    Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit - …

    Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22. April 2020 (BGBl I S. 840) wurde sodann Satz 3 geändert und an den geänderten Satz 3 der Satz 4 angehängt.
  • VGH Bayern, 11.02.2021 - 8 ZB 20.2265

    Erneuerung der Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer - Zulassung der …

    Dem entsprechend legt § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (i.d.F.d. Bek. v. 13.2.1984, BGBl. I S. 265, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.4.2020, BGBl. I S. 840 - LuftPersV) fest, dass die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nur zulässig ist, wenn der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit der Tätigkeit nach gefordert ist.
  • VG Würzburg, 17.01.2025 - W 9 K 23.1750

    Überwiegend erfolglose Klage gegen die Rücknahme der Erlaubnis zum Besitz von …

    Durch das am 1. September 2020 in Kraft getretene 3. WaffRÄndG vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166; geändert durch Gesetz vom 22. April 2020, BGBl. I S. 840) wurden Pfeilabschussgeräte in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 des Waffengesetzes Schusswaffen gleichgestellt.
  • OVG Niedersachsen, 19.08.2020 - 7 LB 59/18

    Eigensicherungspflichten; Luftsicherheitsbehörde; Luftsicherheitsprogramm

    Maßstab ist danach das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl I S. 78) in der Fassung vom 22. April 2020 (BGBl I S. 840), unabhängig davon, dass sich die Rechtslage hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen Normen des LuftSiG auch zum Zeitpunkt der Behördenentscheidungen jedenfalls inhaltlich gleich gestaltete.
  • VG Würzburg, 17.01.2025 - W 9 K 23.1790

    Pfeilabschussgeräte, Neubegründung einer Erlaubnispflicht, Altbesitzer, …

    Durch das am 1. September 2020 in Kraft getretene 3. WaffRÄndG vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166; geändert durch Gesetz vom 22. April 2020, BGBl. I S. 840) wurden Pfeilabschussgeräte in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 des Waffengesetzes Schusswaffen gleichgestellt.
  • VG Hannover, 13.09.2022 - 5 B 1978/22

    Beleihung: Ruhen; Beleihung: Widerruf; Fluggastkontrolle; …

    Rn. 23 Der - hier statthafte - Widerspruch gegen das Ruhen der Beleihung ist zwar grundsätzlich tauglicher Gegenstand eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO, auch wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bereits nach dem durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22. April 2020, BGBl. I, S. 840, eingeführten § 7 Abs. 12 LuftSiG entfallen sein sollte (…vgl. BT-Drs. 19/16428, S. 17).
  • VG Hannover, 09.06.2021 - 5 B 1118/21

    Anomaliequotient; Beleihung: Widerruf; Deuteranomalie; Grünsehschwäche; …

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