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20.04.1989

Bundestag - Drucksache 11/4394

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1989 S. 1082   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,19697
BGBl. I 1989 S. 1082 (https://dejure.org/1989,19697)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 21.06.1989, Seite 1082
  • Gesetz zur Regelung des Geschäftswertes bei land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsübergaben und zur Änderung sonstiger kostenrechtlicher Vorschriften
  • vom 15.06.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Zweibrücken, 10.07.2013 - 3 W 1/12

    Notarkosten: Gebührenfreiheit der Beurkundung einer Verpflichtung zur Zahlung von …

    Zwar hat der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Geschäftswertes bei land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsübergaben und zur Änderung sonstiger kostenrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 1989 (BGBl. I S. 1082) in dem zu § 143 KostO neu eingefügten Absatz 2 bestimmt, dass die bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, keine Anwendung auf den Notar finden, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen.
  • OLG Hamm, 30.06.2017 - 15 W 54/17

    Kosten der Beurkundung einer Grundschuld zur Absicherung darlehensweise gewährter …

    Rn. 21 "Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die Gebührenfreiheit anlässlich der Reform durch Gesetz vom 15.06.1989 (BGBl. I S.1082) dahingehend beschränkt hat, dass die Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern, die durch den ursprünglich in § 144 KostO enthaltene pauschalen Verweis auf § 64 Abs. 2 SGB-X miterfasst war, in der Neufassung des § 143 Abs. 2 KostO von der Kostenfreiheit ausdrücklich ausgenommen wurde.
  • OLG Hamm, 22.07.2003 - 15 W 58/03

    Zum Ansatz der Beurkundungsgebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO gegenüber Erben …

    Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die Gebührenfreiheit anlässlich der Reform durch Gesetz vom 15.06.1989 (BGBl. I S. 1082) dahingehend beschränkt hat, dass die Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern, die durch den ursprünglich in § 144 KostO a.F. enthaltenen pauschalen Verweis auf § 64 Abs. 2 SGB-X miterfasst war, in der Neufassung des § 143 Abs. 2 KostO von der Kostenfreiheit ausdrücklich ausgenommen wurde.

    Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift auch die mit dem Gesetz vom 15.06.1989 (BGBl. I S. 1082) verfolgte Intention des Gesetzgebers, einer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit bedenklichen Belastung der Notare vorzubeugen, denen die Gebühren selbst zufliessen.

  • BayObLG, 05.11.1992 - 3Z BR 136/92
    Eine Gebührenermäßigung nach § 144 KostO (i.d.F. des Gesetzes vom 15.6.1989 - BGBl. I S.1082) wurde in den Kostenberechnungen dennoch nicht berücksichtigt.

    Die Deutsche Bundespost ist auch nach bisherigem Recht schon über § 144 Abs. 3 a.F. i.V.m. § 11 Abs. 1 KostO (notar-)gebührenbegünstigt gewesen, wie § 11 Abs. 1 Satz 2 KostO zeigt; insoweit ist bei der neuen Regelung grundsätzlich keine Änderung eingetreten (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetz zur Regelung des Geschäftswertes bei land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsübergaben und zur Änderung sonstiger bundesrechtlicher Vorschriften vom 15.6.1989 BGBl. I S.1082, BT-Drucks.11/4394 S.10).

  • BVerfG, 21.12.1995 - 1 BvR 41/90

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Geschäftswertes bei landwirtschaftlichen …

    § 19 Abs. 4 KostO , eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Geschäftswertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betriebsübergaben und zur Änderung sonstiger kostenrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 1989 (BGBl I S. 1082) lautet:.
  • OLG Karlsruhe, 03.01.2000 - 3 Ws 136/99

    Beiordnung eines Dolmetschers)

    Dem sich aus dieser Entscheidung ergebenden Grundsatz hat der Gesetzgeber durch das 5. Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vom 18.08.1980 (BGBl. I, 1503) mit einem Zusatz zu Nr. 1904 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (i.d.F. des Gesetzes zur Regelung des Geschäftswerts vom 15.06.1989 BGBl. I, 1082) Rechnung getragen.
  • OLG Hamm, 10.04.2001 - 15 W 416/99

    Gebührenermäßigung für katholischen Orden - Deutscher Orden

    Die Begründung zur Neufassung der gesetzlichen Vorschrift durch das Gesetz vom 15.06.1989 (BGBl. I S. 1082 (BT-Drucksache 11/4394 S. 10) stellt klar, daß die Formulierung "Jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat" berücksichtigt, daß nicht die Kirchen als solche, sondern die verschiedenen Gliederungen der Kirchen (Bistümer, Landeskirchen, Kirchengemeinden usw.) diese Rechtsstellung innehaben.
  • OLG Hamm, 12.11.1998 - 15 W 39/98

    Ausschluß der Gebührenermäßigung bei einer Weiterveräußerung

    Nach der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 144 KostO durch das Gesetz vom 15.06.1989 (BGBl. I, 1082) fallen die verschiedenen Gliederungen der Kirchen (Bistum, Landeskirchen, Kirchengemeinden) unter § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KostO (vgl. Otto, JurBüro 1989, 889, 896; Bengel, MittBayNot 1998, 161;… Rohs in Rohs/Wedewer, KostO 2. Auflage, § 144 Rz. 3).
  • OLG Hamm, 21.09.1998 - 15 W 245/98

    Bewirtschaftung von Staats- oder Gemeindewald kein wirtschaftliches Unternehmen …

    Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Beteiligte zu 3) gegen die durch das Gesetz zur Regelung des Geschäftswertes bei land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsübergaben und zur Änderung sonstiger bundesrechtlicher Vorschriften vom 15.6.1989 (BGBl. I S. 1082) eingeführte jetzige Regelung des § 144 Abs. 1 KostO vorgetragen hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • BayObLG, 12.11.1991 - BReg. 1 Z 43/91

    Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO

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  • OLG Stuttgart, 20.04.1994 - 8 W 222/93

    Anforderungen an die Durchführung der amtlichen und privatrechtlichen Umlegung; …

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