Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
| 5. Kostenbefreiungen (§§ 11 - 13) |
(1) 1Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. 2Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) 1Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben in Kraft. 2Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2004 | Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) | 05.05.2004 |
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Rechtsprechung zu § 11 KostO
400 Entscheidungen zu § 11 KostO in unserer Datenbank:
- VG Cottbus, 04.05.2017 - 6 K 531/11
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
- VG Aachen, 08.12.2008 - 6 K 830/08
Unmittelbare Abschleppkosten und nach dem Abschleppvorgang entstandene ...
- VG Aachen, 08.10.2007 - 6 K 1457/06
Kein Ersatz von Feuerwehrkosten beim Brand von sich nicht im Betrieb befindlicher ...
- VG Arnsberg, 18.03.2011 - 3 K 4031/08
Grundlagen eines Kostenersatzanspruchs für eine rechtmäßige Ersatzvornahme
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2013 - 20 A 963/11
Vorliegen von wasserrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Wasserbehörde zum ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2013 - 20 A 963/11
- VG Aachen, 20.08.2007 - 6 K 1554/06
Inanspruchnahme eines Sohnes für die Kosten der Bestattung seines Vaters; ...
- BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO
- VG Düsseldorf, 07.11.2011 - 25 K 2191/11
Anforderungen an eine Gebührenerhebung für die im Gebührentarif aufgeführten ...
- VG Aachen, 02.01.2012 - 6 K 2252/09
Überprüfung der Höhe der Veräußerungserlöse durch das Verwaltungsgericht i.R.d. § ...
- VG Aachen, 15.04.2011 - 7 K 2213/09
Verwaltungsgebühren sind auch für "abgebrochene" Abschleppmaßnahmen zu entrichten
Querverweise
Auf § 11 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 143 (Nichtanwendung des Ersten Teils)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 KostO:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 11 IV (Rechtsbehelfe) (zu § 11 II)