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Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

21.09.1993

Bundestag - Drucksache 12/5701

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 1657   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,22120
BGBl. I 1993 S. 1657 (https://dejure.org/1993,22120)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 29.09.1993, Seite 1657
  • Gesetz zur Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen (2. Verjährungsgesetz)
  • vom 27.09.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 16.02.2005 - 5 StR 14/04

    Freispruch durch den BGH im Fall der Tötung Michael Gartenschlägers an der …

    Diejenigen Vorschriften, die die Verjährung von nach dem Strafrecht der DDR begangenen Straftaten ergänzend regeln ((1.) Verjährungsgesetz vom 26. März 1993, BGBl I 392; 2. Verjährungsgesetz vom 27. September 1993, BGBl I 1657, und 3. Verjährungsgesetz vom 22. Dezember 1997, BGBl I 3223), berühren den nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Strafanspruch nicht, dessen Verjährung unter keinem Gesichtspunkt gehemmt ist.
  • BVerfG, 29.09.2000 - 2 BvL 6/00

    Unzulässige Vorlage zur Verjährungsverlängerung

    Rn. 7 2. Art. 315a EGStGB wurde durch das Gesetz zur Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen (2. Verjährungsgesetz) vom 27. September 1993 (BGBl I S. 1657) dahin geändert, dass der Verjährungszeitpunkt für DDR-Alttaten mit drei- bzw. fünfjähriger Verjährungsfrist auf den 2. Oktober 1996 bzw. 2. Oktober 2000 geschoben wurde.
  • BGH, 01.07.2003 - 4 StR 75/03

    Strafverfolgungsverjährung von in der DDR begangenen Taten (Berechnungsgrundlage)

    Rn. 7 Selbst wenn davon auszugehen ist, daß die Verfolgungsverjährung durch Art. 1 des 2. Verjährungsgesetzes vom 27. September 1993 (BGBl I S. 1657) bis zum 31. Dezember 1997 hinausgeschoben wurde (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 328) und aufgrund der Regelung in § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das am 30. Juni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1310) die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers ruhte (vgl. BGHSt 47, 245, 247 f.), ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten, denn die Geschädigte wurde am 20. Februar 1997 18 Jahre alt und die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme erfolgte erst am 2. Mai 2002, somit später als fünf Jahre nach dem 18. Geburtstag des Tatopfers.
  • BGH, 07.02.2001 - 3 StR 3/01

    Verjährung einer vor der Wiedervereinigung begangenen Vergewaltigung; Frage nach …

    Diese wurde durch das 2. Verjährungsgesetz vom 27. September 1993 (BGBl I 1657) und das 3. Verjährungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl I 3223) letztlich bis zum 2. Oktober 2000 verlängert (Art. 315 a Abs. 2 Alt. 1 EGStGB).
  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 334/00

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Damit gilt Art. 315 a Abs. 2 1. Alt. EGStGB in der Fassung des 2. und 3. Verjährungsgesetzes (BGBl 1993 I 1657; 1997 I 3223), so daß Strafverfolgungsverjährung nicht vor Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00 - und Beschluß vom 7. November 2000 - 4 StR 388/00).
  • BGH, 25.07.2001 - 2 StR 287/01

    Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in der DDR

    Damit gilt Artikel 315 a Abs. 2 1. Alternative EGStGB in der Fassung des 2. und 3. Verjährungsgesetzes (BGBl. 1993 I 1657; 1997 I 3223), so daß Strafverfolgungsverjährung nicht vor Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 334/00 -, vom 9. November 2000 - 4 StR 476/00 - und vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00).
  • BayObLG, 24.08.1995 - 3 St 11/94
    Diese Frist wird weder durch das Verjährungsgesetz vom 26.3.1993 (BGBl I S. 392) noch durch das 2.Verjährungsgesetz vom 27.9.1993 (BGBl I S. 1657) berührt (Schmidt NStZ. 1995, 262).
  • OLG Jena, 16.01.1997 - 1 Ss 295/95
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