21.10.2010
Bundestag - Drucksache 17/3355
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2012 S. 1374 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 29.06.2012, Seite 1374
- Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozess
- vom 25.06.2012
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
- bundestag.de
Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)
- 28.10.2010 BT Beihilfe zum Geheimnisverrat entfällt für Journalisten unter gewissen Umständen
- 26.01.2011 BT Entwürfe zur Stärkung der Pressefreiheit werden unterschiedlich bewertet
- 23.03.2012 BT Euro-Rettung, Infrastruktur, digitale Wirtschaft
- 28.03.2012 BT Rechtsausschuss will Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht stärken
- 28.03.2012 BT Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 29. und 30. März)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 13.07.2015 - 1 BvR 1089/13
Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher …
Durch das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) vom 25. Juni 2012 (BGBl I S. 1374) hat der Gesetzgeber mittlerweile geregelt, dass ein Verdacht der Beihilfe zum Geheimnisverrat nach Maßgabe des § 353b Abs. 3a StGB nicht mehr als rechtswidrig anzusehen ist. - BVerfG, 13.07.2015 - 1 BvR 2480/13
Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher …
Durch das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) vom 25. Juni 2012 (BGBl I S. 1374) hat der Gesetzgeber mittlerweile geregelt, dass ein Verdacht der Beihilfe zum Geheimnisverrat nach Maßgabe des § 353b Abs. 3a StGB nicht mehr als rechtswidrig anzusehen ist. - VG Hamburg, 23.11.2012 - 2 E 2951/12
Eilrechtsschutz gegen Passentziehung bei Verdacht der Teilnahme an einem …
Der Pass ist gemäß § 7 Abs. 1 PassG insbesondere dann zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber (Nr. 1 der Vorschrift) die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder (Nr. 10 der Vorschrift) eine in § 89a des Strafgesetzbuchs (StGB i.d.F. v. 13.11.1998, BGBl. I 164, zuletzt geändert durch G. v. 25.6.2012, BGBl. I 1374) beschriebene Handlung vornehmen wird.
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