Gesetzgebung
| BGBl. I 2022 S. 1082 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 18.07.2022, Seite 1082
- Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ...
- vom 11.07.2022
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 390/21
Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche …
Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen vom 11. Juli 2022 (BGBl I S. 1082; im Folgenden: Aufhebungsgesetz) sieht unter anderem folgende Regelungen vor:. - BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 290/20
Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Trotz entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen vom 11. Juli 2022 (BGBl I S. 1082) ist die Beschwerdebegründung nicht nachträglich ergänzt worden, weshalb der aus § 23 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz fließenden Begründungslast für das Fortbestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht genügt worden ist (vgl. BVerfGE 106, 210 ). - BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 2203/21
Bundesverfassungsgericht - Entscheidung finden - Beschluss vom 23. März 2023
Trotz entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen vom 11. Juli 2022 (BGBl I S. 1082) ist die Beschwerdebegründung nicht nachträglich ergänzt worden, weshalb der aus § 23 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz fließenden Begründungslast für das Fortbestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht genügt worden ist (vgl. BVerfGE 106, 210 ).
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