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Rechtsprechung
   Drs-Bund, 23.04.1969 - BT-Drs. V/4095   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,13964
Drs-Bund, 23.04.1969 - BT-Drs. V/4095 (https://dejure.org/1969,13964)
Drs-Bund, Entscheidung vom 23.04.1969 - BT-Drs. V/4095 (https://dejure.org/1969,13964)
Drs-Bund, Entscheidung vom 23. April 1969 - BT-Drs. V/4095 (https://dejure.org/1969,13964)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Berlin, 05.04.2004 - 505 Qs 37/04

    Zeitliche Begrenzung der Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Verurteilung …

    "Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nur dann vollstreckt werden soll, wenn der Verurteilte zwar zahlungsfähig, aber nicht zahlungswillig ist." (Bundestagsdrucksache V/4095, S. 22 rechte Spalte).
  • BSG, 23.01.1973 - 3 RK 55/71

    Krankenkasse - Kosten für Krankenhauspflege - Heilanstalt - Pflegeanstalt - …

    In diesem Sinne ist schon nach geltendem Recht die Unterbringung eines Geisteskranken, in einer Heil- oder Pflegeanstalt eine Maßregel nicht nur der Sicherung, sondern zugleich der Besserung (§ 42 a Nr. 1 StGB), mag der Sicherungszweck z.Zt. auch noch im Vordergrund stehen (so Dreher, StGB, § 42 b Anm. 1, andererseits das schon verkündete Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts - 2. StrG - vom 4. Juli 1969, BGBl I 717, das in §§ 61 ff für Fälle wie den des Klägers als Maßregeln der "Besserung und Sicherung" - in dieser Reihenfolge - eine Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenanstalt oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt vorsieht; vgl. dazu Bundestags-Drucks. V/4095, S. 26, wonach das Bundesjustizministerium der Ansicht ist, daß für die Trennung der in psychiatrischen Krankenhäusern Untergebrachten in erster Linie medizinische Gesichtspunkte entscheidend sein müßten, nicht aber die Art der Rechtsentscheidung, aufgrund deren der betreffende Patient untergebracht sei; die Behandlungserfordernisse etwa für einen Schizophrenen könnten nicht danach differenziert werden, ob er in der Freiheit bereits einen Menschen getötet habe oder ob seine Gefährlichkeit schon vor der Begehung seiner Tat erkannt worden sei und man ihn außerhalb eines Strafverfahrens untergebracht habe).
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