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Gesetzgebung
   BGBl. II 1964 S. 1369   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,12236
BGBl. II 1964 S. 1369 (https://dejure.org/1964,12236)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil II Nr. 51, ausgegeben am 06.11.1964, Seite 1369
  • Gesetz zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
  • vom 03.11.1964

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (74)

  • BVerfG, 08.06.2010 - 2 BvR 432/07

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art …

    Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vollzieht sich im Wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (Europäisches Rechtshilfeübereinkommen - EuRHÜbk, BGBl 1964 II S. 1369, 1386; BGBl 1976 II S. 1799).
  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Die Auslieferungsfähigkeit ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜ) vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369); Gründe, die nach dessen Art. 2 bis 11 der Auslieferung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich.
  • BGH, 08.04.1987 - 3 StR 11/87

    Auslieferung wegen einer im Ausland begangenen Betäubungsmittelstraftat; …

    Der deutsch-spanische Auslieferungsverkehr richtet sich seit dem 5. August 1982 nach den Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) vom 13. Dezember 1957 (BGBl. II 1964 S. 1369, 1371; 1976 S. 1778; 1982 S. 995;… vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl. II S 28 Rdn. 2).

    Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) vom 20. April 1959 (BGBl. II 1964, S. 1369, 1386; 1976 S. 1799), nach dessen Bestimmungen sich der Rechtshilfeverkehr mit den Niederlanden richtet, diene nicht dem Individualschutz.

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