06.11.1951

Bundestag - Drucksache I/2803

Mündlicher Bericht, Urheber: Ausschuss für Sozialpolitik

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. II 1952 S. 317   

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https://dejure.org/1952,2807
BGBl. II 1952 S. 317 (https://dejure.org/1952,2807)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1952 Teil II Nr. 2, ausgegeben am 21.01.1952, Seite 317
  • Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll
  • vom 07.01.1952

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 18/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - Notfallbehandlung im Ausland

    Ähnlich hat das Bundessozialgericht (BSG) auch bereits unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) in einem vergleichbaren Fall für das Abkommen zwischen Deutschland und Österreich über Sozialversicherung vom 21.4.1951 (BGBl II 1952, 317) entschieden (BSGE 28, 45, 46 = SozR Nr. 1 zu Art. 10 Abk Österreich SozVers vom 21.4.1951; ebenso Eichenhofer, Internationales Sozialrecht, 1994, RdNr 425).
  • BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68

    Als Prediger anerkannt - Religionen müssen nicht christlich sein

    - Der Bundestag übernahm die genannten Befreiungsvorschriften unverändert; im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verteidigung (BTDrucks. I/2575) würde auf Seite 4 nur zum Ausdruck gebracht, daß dem Regierungsentwurf gefolgt werde.
  • BVerwG, 17.07.1974 - VI C 65.72

    Ansprüche eines in den USA lebenden Ruhestandsbeamten mit US-Staatsangehörigkeit

    Gleiches gilt für das Sozialversicherungsabkommen mit Österreich vom 21. April 1951 (abgedruckt zum Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll vom 7. Januar 1952 - BGBl. II S. 317 [318] -).
  • BSG, 13.10.1992 - 5 RJ 38/91

    Altersruhegeld - Verfolgter - Hachscharah - Deutschland - Israel

    Die Lastenverteilung aus früher begründeten Anwartschaften ist zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich insbesondere durch die Art. 23 und 24 des sog "ersten Abkommens" vom 21. April 1951 (BGBl II 1952, 317 ff) geregelt.
  • BSG, 04.07.1962 - 3 RK 53/58

    Anspruch auf Rückzahlung erstatter Beiträge zur Krankenversicherung -

    Nr. 2413 des RVA (AN 1910, 549), in der die Dauer der Auslandsbeschäftigung von etwas mehr als sechs Monaten mehr beiläufig als zusätzliches Argument neben wichtigeren Gründen für die Ablehnung des Ausstrahlungsgedankens angeführt wurde, ist zwar auch in älteren und jüngeren Sozialversicherungsabkommen, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat, beachtet worden (vgl. z.B. Art. 3 des Abkommens mit den Niederlanden über Unfallversicherung vom 27.8.1907 - RGBl 1907, 763 - oder aus jüngerer Zeit Art. 3 § 2 Buchst. a des deutschfranzösischen Abkommens vom 10.7.1950 BGBl II 1951, 177, Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Abkommens mit Österreich vom 21.4. 1951 - BGBl II 1952, 317 -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - L 16 R 876/16

    Berücksichtigung einer im Deutschen Reich geleisteten Militärdienstzeit als

    Denn wie vom SG zutreffend und ausführlich dargelegt worden ist, wurden entsprechende Rentenanwartschaften des Klägers, der am 1. Januar 1956 jugoslawischer Staatsbürger war, durch entsprechendes Völkervertragsrecht zunächst in die österreichische Rentenversicherung übernommen (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2b des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung und Schlussprotokoll vom 7. Juli 1952 [BGBl. II 1952, 317, 321]), sodann in die jugoslawische Rentenversicherung (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 19. November 1965 [BGBl. 1966 für die Republik Österreich, 1509, 1526] iVm Art. 53 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 22. Dezember 1966 über Soziale Sicherheit und Ziffer 19 Buchstabe b Nr. 1a des Schlussprotokolls [BGBl. 1969, 1233, 1249]) und schließlich in den slowenischen Rentenversicherungsträger mit der Unabhängigkeit Sloweniens 1991.
  • LSG Berlin, 30.06.2003 - L 16 RA 14/00

    Anspruch auf höhere Altersrente; Erörterung der Bescheidungsbedürftigkeit eines

    Zusätzliche Versicherungszeiten seien für die deutsche Rente nicht zu berücksichtigen, weil sie nach den Vorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung vom 21. April 1951 (BGBl. 1952 II, 317 - 1. Abkommen -) in die ausschließliche Versicherungslast der österreichischen Pensionsversicherung fielen.
  • BVerwG, 25.06.1965 - II C 81.62

    Fitkive Nachversicherung früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes -

    Das durch Gesetz vom 7. Januar 1952 (BGBl. II S. 317) veröffentlichte Erste Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherungen vom 21. April 1951 bestimmt zwar, daß die deutschen und die österreichischen Staatsangehörigen in ihren Rechten und Pflichten "aus der Sozialversicherung" (Pflicht- und freiwillige Versicherung) der beiden Vertragsstaaten einander gleichgestellt sind, und es bestimmt auch, daß für die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften eines der beiden Vertragsstaaten "auf dem Gebiet der Sozialversicherung", die eine unterschiedliche Behandlung von Inländern und Ausländern vorsehen, die Angehörigen des anderen Staates als Inländer gelten (Art. 2).
  • BSG, 10.09.1971 - 5 RKn 71/69

    Arbeitslosigkeit - Arbeitsvermittlung - Verfügbarkeit des Arbeitssuchenden -

    Da der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich rentenversichert war, richtet sich sein Anspruch gegen die Beklagte für den ersten Teil der streitigen Zeit nach dem 1. deutsch-österreichischen Abkommen über Sozialversicherung vom 21. April 1951 (BGBl 1952 II 317) und - gegebenenfalls - für die spätere Zeit nach dem seit dem 1. November 1969 geltenden 2. deutsch-österreichischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 (BGBl II 1969 1235).
  • BSG, 27.02.1970 - 2 RU 120/67

    Unfallentschädigungspflicht - Arbeitsunfall eines Reichsdeutschen - Unfall in

    deshalb nicht zur Anwendung, weil die Sektion Ostmark der Beklagten kein nicht mehr bestehender oder stillgelegter deutscher Versicherungsträger im Sinne des 5 1 Abs° 2 Nr. 1 FredeG sei, da die Beklagte als Versicherungsträger nach wie vor bestehe und nur ihre Sektion Ostmark, welche der Klägerin eine Leistung bewilligt hatte, untergegangen sei (sogenannter unechter Fremdrentenfall, vgl° Lauterbach, Unfallversicherung, 2° Auflo, S° 100), hat die Klägerin auch nicht unmittelbar auf- grund der Vorschriften des 3° Buches derEVO gegen die Beklagte einen Anspruch" Bei den Vorschriften des 1" Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung vom 21° April 1951 handelt es sich um für einen begrenzten Kreis von Versicherten und deren Hinterbliebene geltende Sondervorschriften, welche durch das Zustimmungsgesetz vom 7° Januar 1952 (BGBl. II 317) innerstaatlich wirksames Recht geworden sind und den die deutsche gesetzliche Unfallversicherung allgemein regelnden Vorschriften des 3, Buches der RVG vor; gehen (vgl° BSG 23, 74, 76)° ' ' 5 , ".
  • BSG, 26.02.1971 - 4 RJ 205/69

    RVO 1244a Abs 9 wird von zwischenstaatlichen Verträgen, die sich auf die

  • BSG, 14.06.1962 - 4 RJ 327/61
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