20.04.1989

Bundestag - Drucksache 11/4394

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1989 S. 1082   

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https://dejure.org/1989,19697
BGBl. I 1989 S. 1082 (https://dejure.org/1989,19697)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 21.06.1989, Seite 1082
  • Gesetz zur Regelung des Geschäftswertes bei land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsübergaben und zur Änderung sonstiger kostenrechtlicher Vorschriften
  • vom 15.06.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (22)

  • OLG Zweibrücken, 10.07.2013 - 3 W 1/12

    Notarkosten: Gebührenfreiheit der Beurkundung einer Verpflichtung zur Zahlung von

    Zwar hat der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Geschäftswertes bei land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsübergaben und zur Änderung sonstiger kostenrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 1989 (BGBl. I S. 1082) in dem zu § 143 KostO neu eingefügten Absatz 2 bestimmt, dass die bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, keine Anwendung auf den Notar finden, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen.

    Aus der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf (BTDrucks. 11/4394) zu Art. 1 Nr. 4 (§ 143 KostO) ergibt sich jedoch, dass die in der Kostenordnung selbst genannten Begünstigungen von der Neuregelung nicht erfasst werden sollen, sofern sie nicht in die in § 143 Abs. 2 KostO enthaltene Aufzählung der Vorschriften, die keine Anwendung auf den Gebührennotar finden sollen, aufgenommen worden sind (vgl. BTDrucks. aaO, Seite 9).

  • OLG Oldenburg, 04.08.1992 - 10 W 16/92

    Hof, Hoffolgezeugnis, Geschäftswert, Gegenstandswert, Verbindlichkeit

    Ziel der Gesetzesänderung war die Schaffung einer Sonderregelung für land- oder forstwirtschaftliche Betriebsübergaben, die kostenmäßig privilegiert und vereinfacht werden sollten (BTDrs. 11/2343 B).

    Während zunächst nur die Schaffung eines neuen Absatzes 4 in § 19 KostO vorgesehen war, also beabsichtigt war, immer vom vierfachen Einheitswert auszugehen, ist auf die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des deutschen Bundestages der Absatz 5 in § 19 KostO aufgenommen worden, wonach der gemeine Wert gilt, wenn dieser geringer ist als der vierfache Einheitswert (BTDrs. 11/4394).

    Wollte man auch im Rahmen des § 19 Abs. 4 KostO Verbindlichkeiten berücksichtigen, so würde dies nicht nur dem Paschalierungsgedanken widersprechen, sondern in der Regel bereits bei einer Belastung des Hofes in Höhe eines Viertels des Verkehrswertes zu einer Reduzierung des Geschäftswertes auf Null führen, da der Einheitswert meistens weniger als 1/10 des Verkehrswertes beträgt (vgl. BTDrs. 11/2343 A II 4).

  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 131/01

    Landwirtschaftsprivileg für einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb

    a) Durch die Einführung der Privilegierung in § 19 Abs. 4 KostO wollte der Gesetzgeber unter ausdrücklicher Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BverfGE 67, 348/367 f.; vgl. auch BVerfGE 15, 337/342) die Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe fördern, die vielfach seit Generationen in der Hand bäuerlicher Familien geführt wurden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates BT-Drucks. 11/2343 S. 6 f.).

    Auch in der Gesetzesbegründung wird betont, dass eine bestimmte Betriebsgröße nicht vorausgesetzt werde und der Betrieb demnach auch nebenberuflich geführt werden könne (BT-Drucks. 11/2343 S. 7).

  • BayObLG, 05.11.1992 - 3Z BR 136/92
    Eine Gebührenermäßigung nach § 144 KostO (i.d.F. des Gesetzes vom 15.6.1989 - BGBl. I S.1082) wurde in den Kostenberechnungen dennoch nicht berücksichtigt.

    Die Deutsche Bundespost ist auch nach bisherigem Recht schon über § 144 Abs. 3 a.F. i.V.m. § 11 Abs. 1 KostO (notar-)gebührenbegünstigt gewesen, wie § 11 Abs. 1 Satz 2 KostO zeigt; insoweit ist bei der neuen Regelung grundsätzlich keine Änderung eingetreten (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetz zur Regelung des Geschäftswertes bei land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsübergaben und zur Änderung sonstiger bundesrechtlicher Vorschriften vom 15.6.1989 BGBl. I S.1082, BT-Drucks.11/4394 S.10).

  • OLG Frankfurt, 22.07.2009 - 20 W 328/07

    Kostenprivilegierung nach § 19 IV und § 62 II KostO

    Demgegenüber kommt der zweiten Alternative "oder die Fortführung des Betriebes in sonstiger Weise...betrifft", keine eigenständige Bedeutung zu, sondern soll nur zum Ausdruck bringen, dass die Aufzählung der Rechtsgeschäfte in der ersten Alternative nicht abschließend ist (BT-Drucksache 11/2343, S. 7 und 8; BayObLGZ 1994, 110/111 m. w. H.).
  • OLG München, 06.06.2006 - 32 Wx 74/06

    Notarkosten bei Übernahme eine landwirtschaftlichen Betriebs - Ermittlungen zur

    Da nach dem Willen des Gesetzgebers gegebenenfalls auch die nebenberufliche Führung des Betriebes genügen soll (vgl. BT-Drucks. 11/2343 S. 7), kann hinsichtlich der Höhe dieses Beitrags nicht auf den vollen Unterhaltsbedarf einer bäuerlichen Durchschnittsfamilie abgestellt werden.
  • OLG Karlsruhe, 03.01.2000 - 3 Ws 136/99

    Beiordnung eines Dolmetschers)

    Dem sich aus dieser Entscheidung ergebenden Grundsatz hat der Gesetzgeber durch das 5. Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vom 18.08.1980 (BGBl. I, 1503) mit einem Zusatz zu Nr. 1904 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (i.d.F. des Gesetzes zur Regelung des Geschäftswerts vom 15.06.1989 BGBl. I, 1082) Rechnung getragen.
  • OLG Hamm, 10.04.2001 - 15 W 416/99

    Gebührenermäßigung für katholischen Orden - Deutscher Orden

    Die Begründung zur Neufassung der gesetzlichen Vorschrift durch das Gesetz vom 15.06.1989 (BGBl. I S. 1082 (BT-Drucksache 11/4394 S. 10) stellt klar, daß die Formulierung "Jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat" berücksichtigt, daß nicht die Kirchen als solche, sondern die verschiedenen Gliederungen der Kirchen (Bistümer, Landeskirchen, Kirchengemeinden usw.) diese Rechtsstellung innehaben.
  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 54/01

    Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Nutzung in eine

    Sie soll aus agrarpolitischen Gründen eine frühzeitige Regelung der Hofnachfolge fördern und der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dienen, die vielfach seit Generationen in der Hand bäuerlicher Familien geführt werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes des Bundesrates BT-Drucks. 11/2343 S. 6 re. Sp. u.; BayObLG FGPrax 2000, 210; OLG Stuttgart Die Justiz 1998, 34).
  • OLG Hamm, 12.11.1998 - 15 W 39/98

    Ausschluß der Gebührenermäßigung bei einer Weiterveräußerung

    Nach der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 144 KostO durch das Gesetz vom 15.06.1989 (BGBl. I, 1082) fallen die verschiedenen Gliederungen der Kirchen (Bistum, Landeskirchen, Kirchengemeinden) unter § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KostO (vgl. Otto, JurBüro 1989, 889, 896; Bengel, MittBayNot 1998, 161; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO 2. Auflage, § 144 Rz. 3).
  • OLG Hamm, 21.09.1998 - 15 W 245/98

    Bewirtschaftung von Staats- oder Gemeindewald kein wirtschaftliches Unternehmen

  • BayObLG, 13.10.1994 - 3Z BR 210/94

    Keine Gebührenermäßigung für lediglich gemeinnützig tätige Einrichtungen

  • OLG Köln, 08.08.1994 - 2 Wx 20/94

    Keine Gebührenermäßigung für die Telekom

  • BayObLG, 12.11.1991 - BReg. 1 Z 43/91

    Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO

  • OLG Köln, 08.07.1991 - 2 Wx 9/91

    Kostenprivileg bei Hofübergabe

  • LG Trier, 13.10.2008 - 5 Qs 86/08
  • BayObLG, 03.09.1997 - 3Z BR 98/97

    Kostenprivileg bei gemeinschaftlicher Fortführung eines landwirtschaftlichen

  • OLG Düsseldorf, 02.01.1993 - 10 W 34/92

    Einschränkung des Kostenprivilegs bei Hofübergabe

  • OLG Karlsruhe, 05.02.1991 - 4 W 2/91

    Geschäftswert bei Hofübergaben unter Vereinbarung von Gegenleistungen

  • OLG Stuttgart, 20.04.1994 - 8 W 222/93

    Anforderungen an die Durchführung der amtlichen und privatrechtlichen Umlegung;

  • BayObLG, 22.01.1997 - 3Z BR 222/96

    Bewertung eines Grundbesitzes durch einen Notar; Kostenberechnung für eine

  • LG Bamberg, 25.07.1990 - 1 T 2/90

    Voraussetzungen für das Wertprivileg des § 19 Abs. 4 KostO

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