01.10.2001
Bundestag - Drucksache 14/7008
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2001 S. 3879 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben am 24.12.2001, Seite 3879
- Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung
- vom 20.12.2001
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 04.10.2001 BT Strafverfolgungsbehören sollen Auskunft über Telefonverbindungen erhalten
- 07.11.2001 BT Auch Verfassungsschutz soll Auskunft über Telekommunikationsdaten erhalten
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
So sah § 100g Abs. 1 StPO in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3879; im Folgenden: § 100g StPO a.F.) bei Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer mittels einer Endeinrichtung der Telekommunikation begangenen Straftat auf der Grundlage richterlicher Anordnung eine Verpflichtung der Diensteanbieter zur Erteilung von Auskünften über Telekommunikationsverbindungsdaten vor. - LG Offenburg, 17.04.2008 - 3 Qs 83/07
Kundendaten zur IP-Adresse sind Bestandsdaten
Rn. 8 Die Bundesregierung war dabei immer schon der Auffassung, dass es sich bei den hinter dynamischen IP - Adressen stehenden Daten um Bestandsdaten handelt (vgl. nur die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 01.10.2001, Bundestags- Drucksache 14/7008, Seite 7, zu § 100 g Abs. 3 StPO).
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