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08.10.2014

Bundestag - Drucksache 18/2775

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:AusschussfürVerkehrunddigitaleInfrastruktur

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2014 S. 1802   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,62666
BGBl. I 2014 S. 1802 (https://dejure.org/2014,62666)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 04.12.2014, Seite 1802
  • Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
  • vom 28.11.2014

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Gesetzgebungsmaterialien)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 22.07.2014   BT   Bundesregierung will Verkehrsgesetz ändern
  • 09.10.2014   BT   Datenspeicherung bei Führerscheinstellen (in: Bundestagsbeschlüsse vom 8. bis 10. Oktober)
 
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Wird zitiert von ... (81)

  • BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

    Rn. 12 Zugrunde zu legen ist danach das mit Wirkung vom 1. Mai 2014 mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) eingeführte Fahreignungs-Bewertungssystem, das mit Wirkung ab dem 5. Dezember 2014 insbesondere hinsichtlich der Regelungen in § 4 Abs. 5 und 6 StVG nochmals durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist.

    Rn. 32 bb) Weder bezogen auf den 1. Mai 2014, den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), mit dem das Fahreignungs-Bewertungssystem eingeführt wurde, noch bezogen auf den 5. Dezember 2014, den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und der damit verbundenen (erneuten) Änderung von § 4 Abs. 5 und 6 StVG ist eine echte Rückwirkung zu Lasten des Klägers festzustellen.

  • VGH Bayern, 08.06.2015 - 11 CS 15.718

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

    Die zum 5. Dezember 2014 geänderte Vorschrift des § 2 Abs. 9 Satz 2 und 3 StVG (vgl. Gesetz vom 28.11.2014 - BGBl I S. 1802) steht der Anwendung des sich aus der spezielleren Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG ergebenden Tattagprinzips und den spezielleren Tilgungs- und Löschungsvorschriften des § 29 StVG (einschließlich der Überliegefrist des § 29 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG) nicht entgegen.

    Rn. 11 2. Auch mit dem weiteren Argument, dass der Gesetzesänderung bezüglich § 4 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 StVG durch Gesetz vom 28. November 2014 (a.a.O.) eine belastende Rückwirkung für den Antragsteller zukomme, weil die Zuwiderhandlungen, die hier zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätten, sämtlich vor der Verwarnung vom 8. Oktober 2014 begangen worden seien und damit nach der Rechtslage vor dem 5. Dezember 2014 zu einer Reduzierung auf insgesamt sieben Punkte geführt hätten, kann der Antragsteller nicht durchdringen.

    Rn. 12 2.1 Anzuwenden ist hier § 4 StVG in der ab 5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802), da auf den Zeitpunkt des Ergehens der Entziehungsverfügung vom 10. Februar 2015 abzustellen ist.

    Diese Regelungen wurden (inhaltlich) bereits zum 1. Mai 2014 eingeführt, wenngleich § 4 Abs. 6 StVG mit Gesetz vom 28. November 2014 (a.a.O.) zum 5. Dezember 2014 neu gefasst und durch weitere Regelungen ergänzt wurde.

    Rn. 21 2.3.3 Die Frage muss hier nicht entschieden werden, weil auf den vorliegenden Fall § 4 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (a.a.O.) anwendbar ist.

  • VG Regensburg, 18.03.2015 - RO 8 K 15.249

    Auch nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem kommt den Maßnahmen der ersten …

    14 a) Maßgebliche Rechtsgrundlage ist vorliegend § 4 StVG in der ab 5.12.2014 geltenden Fassung vom 28.11.2014 (BGBl I S. 1802).
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