Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion

20.10.1997

Bundestag - Drucksache 13/8796

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürBildung,Wissenschaft,ForschungundTechnologie(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 2190   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,33561
BGBl. I 1998 S. 2190 (https://dejure.org/1998,33561)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,33561) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 24.08.1998, Seite 2190
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
  • vom 20.08.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach …

    Die eigenständige Auswahl durch die Hochschulen fand erstmals im Jahr 1998 wieder Eingang in das Zulassungsrecht (vgl. § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b HRG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998, BGBl I S. 2190 - HRG 1998), und zwar für 20 % der Studienplätze, neben dem Grad der Qualifikation mit einer Quote von 55 % und der Wartezeit mit 25 % (vgl. hierzu Hailbronner, Wissenschaftsrecht 35 [2002], S. 209 ).
  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

    Rn. 6 2. In den einzelnen Ländern wurden nach Aufhebung beziehungsweise Änderung früherer rahmengesetzgeberischer Vorgaben (vgl. Viertes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 [BGBl I S. 2190] und Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 [BGBl I S. 2034]) vielfältige hochschul- wie beamtenrechtliche Regelungen zum Hochschulkanzler getroffen.
  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren zum Vierten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl I S. 2190), in das Hochschulrahmengesetz eine Bestimmung über die Gebührenfreiheit des Erststudiums aufzunehmen, scheiterte im Bundestag (vgl. BRDrucks 438/98).

    Nach der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl I S. 2190) geringfügig geänderten Fassung des § 41 HRG konnte das Landesrecht vorsehen, dass an den Hochschulen zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in Bezug auf die Aufgaben der Hochschulen Studentenschaften gebildet werden.

    Die hochschulverfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundes sind durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl I S. 2190) weitgehend reduziert worden und enthielten danach zunächst keine ins Einzelne gehenden Bestimmungen zur Mitwirkung der Studierenden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Bundesgesetzblatt
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht