20.10.1993
Bundestag - Drucksache 12/5927
Gesetzentwurf, Urheber:FraktionderCDU/CSU,FraktionderFDP
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 1994 S. 84 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 21.01.1994, Seite 84
- Achtundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Abgeordnetenbestechung (28. StrÄndG)
- vom 13.01.1994
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ...
- BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
Verurteilungen wegen Bestechung eines Wuppertaler Stadtrats teilweise aufgehoben
Die systematische Einstellung des Tatbestands der Abgeordnetenbestechung, der auch kommunale Mandatsträger erfasst, im fünften und nicht im dreißigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB wurde damit begründet, dass "... der Abgeordnete kein Amtsträger ist" (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/1630 und 12/5927, jeweils S. 5).Diese Nichtanwendbarkeit der Amtsdelikte, insbesondere der Bestechungsvorschriften in §§ 331 ff. StGB auf kommunale Mandatsträger, war für den Gesetzgeber der ausschlaggebende Grund, mit § 108e StGB einen eigenen Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung zu schaffen (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/1630 und 12/5927, jeweils S. 3 ff.).
Der Gesetzgeber ging in der Gesetzesbegründung ausdrücklich davon aus, dass er mit dem neuen Straftatbestand des § 108e StGB eine "Sonderregelung", einen "Sondertatbestand der Abgeordnetenbestechung" (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/1630 S. 6; 12/5927 S. 6) schafft.
Mit der Sondernorm sollten die Vorraussetzungen für eine Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung und - bestechlichkeit für alle Mandatsträger des Deutschen Bundestags, der Länderparlamente und der Volksvertretungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden eng und abschließend geregelt werden (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/1630 S. 6; 12/5927 S. 6; 12/6092 S. 6).
Bestechung und Bestechlichkeit deshalb nur insoweit mit Strafe bedroht werden, als sie sich auf eine konkrete Unrechtsvereinbarung hinsichtlich einer künftigen Stimmabgabe beziehen (BT-Drucks. 12/1630 S. 6; 12/5927 S. 6; 12/6092 S. 6).
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