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31.01.1996

Bundestag - Drucksache 13/3637

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Innenausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 223   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,28956
BGBl. I 1996 S. 223 (https://dejure.org/1996,28956)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 29.02.1996, Seite 223
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
  • vom 26.02.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerfG, 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00

    Freizügigkeit von Spätaussiedlern

    § 3 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler vom 6. Juli 1989 (BGBl I S. 1378) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Februar 1996 (BGBl I S. 223).

    Obwohl die Bundesregierung im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Vorschlag äußerte (…vgl. BTDrucks, a.a.O., S. 5), wurde schließlich durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Februar 1996 (BGBl I S. 223; im Folgenden: WoZuG 1996) ein § 3 a in das Wohnortzuweisungsgesetz eingefügt.

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Das weitgehende Leerlaufen der Verteilungsmechanismen infolge des Fehlens von rechtlichen Sanktionen zur Durchsetzung der Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes (§ 2 Abs. 1 VWG) hat den Gesetzgeber veranlaßt, mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Februar 1996 (BGBl I S. 223) die Bestimmung des § 3 a VWG einzufügen, welche die Nichtbefolgung einer Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung für den Spätaussiedler mit empfindlichen Rechtsnachteilen verbindet, und für die Sozialhilfeträger der betroffenen Zuwanderungsorte den über § 107 BSHG hinausgehenden eigenständigen Kostenerstattungstatbestand des neuen § 3 b VWG zu schaffen, der nicht mehr einen gewöhnlichen Aufenthalt am Zuweisungsort voraussetzt, sondern nur noch die Nichtbeachtung einer Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung.
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R

    Fremdrentenrecht - Rentenberechnung - Entgeltpunkte Ost - gewöhnlicher Aufenthalt

    Leistungsansprüche der Betroffenen blieben hiervon unberührt (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 5.6.1989, BT-Drucks 11/4689, 6 <zu § 2 Abs. 3>; vgl aber den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AusÜbsiedWoG vom 26.2.1996 <BGBl I 223> mit Wirkung vom 1.3.1996 eingefügten und bis zum 30.6.2000 geltenden § 3a AusÜbsiedWoG, nach dessen Abs. 1 ein Spätaussiedler oder Familienangehöriger, der abweichend von der Verteilung nach § 8 BVFG oder entgegen einer landesinternen Zuweisung nach § 2 Abs. 1 AusÜbsiedWoG 1996 in einem anderen Land oder an einem anderen als dem zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nahm, an diesem Ort keine Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz <bzw SGB III> und in der Regel nur die nach den Umständen nachweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielt; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s BVerfG vom 17.3.2004 - BVerfGE 110, 177).
  • OVG Niedersachsen, 13.06.2000 - 4 L 1576/00

    Hilfe zum Lebensunterhalt; Spätaussiedler; Umfang; Verfassungswidrigkeit; …

    Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst vorgesehen, überproportional belastete Gemeinden bei den beobachteten einseitigen Wanderungsbewegungen von Spätaussiedlern aufgrund familiärer oder anderer Bindungen im Wege einer Kostenerstattung angelehnt an die Regelung des § 107 BSHG finanziell zu entlasten (Bundestagsdrucksache 13/3102 S. 4 und 13/3244 S. 5).

    Auf die Stellungnahme des Bundesrats hin (Bundestagsdrucksache 13/3102 S. 6) ist mit der Neufassung des § 3 a Abs. 1 WoZuG a.F. - entspricht § 3 a WoZuG in der geltenden Fassung - das Ziel verfolgt worden, über einen Ausgleich für die überproportionalen Belastungen hinaus zu erreichen, dass die Spätaussiedler im Zuweisungsland und -ort bleiben und so die gesamte infrastrukturelle Eingliederungslast ausgeglichen und verteilt wird.

    Der Änderungsvorschlag verfolgte deshalb das Ziel, die schlüsselgerechte Verteilung dieser Lasten für alle Personen in der ersten Integrationsphase zu verwirklichen und damit zugleich die Eingliederung zu erleichtern (Bundestagsdrucksache 13/3102 S. 6).

    § 3 a Abs. 1 Satz 2 WoZuG a.F. bzw. § 3 a Satz 2 WoZuG n.F. knüpft danach in der Gesetz gewordenen Fassung an verteilungs- oder zuweisungswidriges Verhalten der Spätaussiedler an (Bundestagsdrucksache 13/3637; Senat, Beschl. v. 11.6.1996 - 4 M 3058/96 -, FEVS Bd. 47, 184; vgl. ausführlich zum Gesetzgebungsverfahren auch VGH BW, Beschl. v. 17.1.1997 - 6 S 3007/96 -, FEVS Bd. 47, 564).

  • OVG Niedersachsen, 11.06.1996 - 4 M 3058/96

    Sozialhilfe; Spätaussiedler; Wohnortzuweisung; Unabweisbar gebotene Hilfe; …

    Die angefochtene Entscheidung gibt jedoch Anlaß, wie folgt anzumerken: Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst vorgesehen, überproportional belastete Gemeinden bei den beobachteten einseitigen Wanderungsbewegungen von Spätaussiedlern aufgrund familiärer oder anderer Bindungen im Wege einer Kostenerstattung angelehnt an die Regelung des § 107 BSHG finanziell zu entlasten (Bundestagsdrucksache 13/3102 S. 4 und 13/3244 S. 5).

    Auf die Stellungnahme des Bundesrates hin (Bundestagsdrucksache 13/3102 S. 6) ist mit der Neufassung des § 3 a Abs. 1 WoZuG das Ziel verfolgt worden, über einen Ausgleich für die überproportionalen Belastungen hinaus zu erreichen, daß die Spätaussiedler im Zuweisungsland bleiben und so die gesamte infrastrukturelle Eingliederungslast ausgeglichen und verteilt wird.

    Der Änderungsvorschlag verfolgte deshalb das Ziel, die schlüsselgerechte Verteilung dieser Lasten für alle Personen in der ersten Integrationsphase zu verwirklichen und damit zugleich die Eingliederung zu erleichtern (Bundestagsdrucksache 13/3102 S. 6).

    § 3 a Abs. 1 Satz 2 WoZuG knüpft danach in der Gesetz gewordenen Fassung an verteilungs- oder zuweisungswidriges Verhalten der Spätaussiedler an (Bundestagsdrucksache 13/3637).

  • OVG Thüringen, 04.03.2004 - 3 KO 1149/03

    Zur zeitlichen Geltung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG; …

    Eine Beschränkung auf die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus den §§ 3a Abs. 1 S. 2, 3b Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 6. Juli 1989 (BGBl. I S. 137), eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des zum 1. März 1996 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 223) - Wohnortzuweisungsgesetz (WoZuG 1996) -.
  • BVerfG, 29.04.2004 - 1 BvR 1266/00

    Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren

    § 3 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler vom 6. Juli 1989 (BGBl I S. 1378) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Februar 1996 (BGBl I S. 223).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2003 - 12 A 10656/03

    Sozialhilferecht, Sozialhilfe, Kostenerstattung, Kosten, Umzug, Aufenthalt, …

    Auch das "Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnorts für Spätaussiedler (BGBl. 1996, S. 223) rechtfertige nicht die Annahme, in einem Übergangswohnheim könne kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden.
  • OVG Thüringen, 29.01.2004 - 3 ZKO 219/01

    Kein Vertrauensschutz von Trägern der Sozialhilfe bei rückwirkenden …

    Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die §§ 3 a und b des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 6. Juli 1989 (BGBl. I S. 1378) (eingefügt durch das zum 1. März 1996 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Wohnortzuweisungsgesetzes vom 26. Februar 1996 [BGBl. I S. 223] [im Folgenden: Wohnortzuweisungsgesetz - WoZuG 1996]) im vorliegenden Fall nicht angewandt.
  • BVerwG, 29.04.1998 - 5 B 100.97

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche …

    Die hier noch nicht einschlägige spezialgesetzliche Regelung von Kostenerstattungsansprüchen aus Anlaß der Gewährung von Sozialhilfe an Spätaussiedler in § 3 b des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 6. Juli 1989 (BGBl I S. 1378) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Februar 1996 (BGBl I S. 223) steht der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zu § 107 Abs. 1 BSHG nicht entgegen, da nicht auszuschließen ist, daß nach Ablauf der zweijährigen Kostenerstattungspflicht gemäß § 3 b Abs. 3 des genannten Gesetzes Erstattungsstreitigkeiten auf der Grundlage des § 107 Abs. 1 BSHG auftreten.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.1997 - 6 S 3007/96

    Kürzung der Sozialhilfe für Spätaussiedler auf die unabweisbar gebotene Hilfe bei …

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.1996 - 6 S 2295/96

    Kürzung von Sozialhilfe für Spätaussiedler, die - abweichend von der Zuweisung - …

  • VG Sigmaringen, 29.11.2001 - 6 K 990/00

    Zuweisungswidrige Wohnsitznahme von Aussiedlern - Kostenerstattung für …

  • VG Dresden, 06.03.1998 - 6 K 1875/97

    Erstattung von Sozialhilfe ; Merkmal des gewöhnlichen Aufenthalts ; Dauer der …

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