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12.10.2000

Bundestag - Drucksache 14/4304

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürVerkehr,Bau-undWohnungswesen(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 386   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,46013
BGBl. I 2001 S. 386 (https://dejure.org/2001,46013)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 26.03.2001, Seite 386
  • Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG)
  • vom 19.03.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 18.10.2000   BT   PROMILLE-GRENZE AUF 0,5 ABSENKEN (GESETZENTWURF)
  • 01.12.2000   BT   SACHVERSTÄNDIGE BERATEN ÜBER ABSENKUNG DER PROMILLE-GRENZE
  • 04.12.2000   BT   SACHVERSTÄNDIGE GESPALTEN ÜBER NEUREGELUNG DER PROMILLE-GRENZE
  • 17.01.2001   BT   Parlamentarier für einheitliche Promille-Grenze von 0,5
 
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Wird zitiert von ... (58)

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt; …

    § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG wurde eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des StVG und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2001 (BGBl I S. 386).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04

    Zulässigkeit der Datenübermittlung an Fahrerlaubnisbehörde; Strafurteil

    Dieser Ansatz kommt vorliegend nur auf dem Hintergrund der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und auch zum Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Fassung des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG in Betracht, von der das Verwaltungsgericht ohne Hinweis auf die inzwischen erfolgte Änderung des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG ausgegangen ist (S. 5 oben des Abdrucks).

    Schließlich muss bei der Bestimmung des Verhältnisses von § 2 Abs. 7 und Abs. 12 Satz 2 StVG zum Zeitpunkt der Anfrage der Beklagten bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber die frühere Formulierung "insbesondere weil die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat", auf die sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der von ihm vorgenommenen Einschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 7 StVG stützt, durch das Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und damit vor dem Fahrerlaubnisantrag des Klägers vom Juli 2002 gestrichen hat.

  • BVerwG, 10.10.2024 - 3 C 3.23

    Fahrerlaubnis auf Probe - medizinisch-psychologisches Gutachten nach erneutem …

    Auch das Änderungsgesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) bestätige, dass der Gesetzgeber die Gefahr der Umgehung gesehen und eine Gleichbehandlung gewollt habe.

    Dies wurde durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) korrigiert.

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