Gesetzgebung
| BGBl. I 2022 S. 749 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 27.05.2022, Seite 749
- Steuerentlastungsgesetz 2022
- vom 23.05.2022
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (15)
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24
Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 verfassungswidrig
Rn. 133 Hinzu kommen ferner die nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) gewährten Einmalzahlungen in Höhe von 100 Euro pro Kind, d.h. in Höhe von 200 Euro für zwei Kinder. - VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1088/19
Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation; Vorlage an das …
Gleiches galt für den im Mai 2021 ausgezahlten Kinderbonus in Form eines Einmalbetrags von 150, 00 Euro pro Kind (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 10. März 2021 [BGBl. I, S. 330]) sowie für den im Juli 2022 ausgezahlten Einmalbetrag von 100, 00 Euro pro Kind (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I, S. 749).Zudem wurde gemäß Artikel 1 Nr. 6 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl. 2022 I, S. 749) eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300, 00 Euro zum 1. September 2022 gewährt (§ 112 ff. EStG).
Im Jahr 2022 kam ein Einmalbetrag in Höhe von 100, 00 Euro hinzu (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 2022 [BGBl. I, S. 749]), woraus ein Jahresbetrag von 5.456,00 Euro folgt.
- VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1309/19
Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation
Gleiches galt für den im Mai 2021 ausgezahlten Kinderbonus in Form eines Einmalbetrags von 150, 00 Euro pro Kind (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 10. März 2021 [BGBl. I, S. 330]) sowie für den im Juli 2022 ausgezahlten Einmalbetrag von 100, 00 Euro pro Kind (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I, S. 749).Zudem wurde gemäß Artikel 1 Nr. 6 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl. 2022 I, S. 749) eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300, 00 Euro zum 1. September 2022 gewährt (§ 112 ff. EStG).
Im Jahr 2022 kam ein Einmalbetrag in Höhe von 100, 00 Euro hinzu (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 2022 [BGBl. I, S. 749]), woraus ein Jahresbetrag von 5.456,00 Euro folgt.
- VG Greifswald, 22.07.2025 - 6 A 155/22
Verfassungsmäßigkeit der Besoldung der Landesbeamten Mecklenburg-Vorpommern der …
Gleiches galt für den im Mai 2021 ausgezahlten Kinderbonus in Form eines Einmalbetrags von 150, 00 Euro pro Kind (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 10. März 2021 [BGBl. I, S. 330]) sowie für den im Juli 2022 ausgezahlten Einmalbetrag von 100, 00 Euro pro Kind (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I, S. 749).Zudem wurde gemäß Artikel 1 Nr. 6 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl. 2022 I, S. 749) eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300, 00 Euro zum 1. September 2022 gewährt (§ 112 ff. EStG).
Im Jahr 2022 kam ein Einmalbetrag in Höhe von 100, 00 Euro hinzu (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 2022 [BGBl. I, S. 749]), woraus ein Jahresbetrag von 5.456,00 Euro folgt.
- VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1514/19 Gleiches galt für den im Mai 2021 ausgezahlten Kinderbonus in Form eines Einmalbetrags von 150, 00 Euro pro Kind (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 10. März 2021 [BGBl. I, S. 330]) sowie für den im Juli 2022 ausgezahlten Einmalbetrag von 100, 00 Euro pro Kind (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I, S. 749).
Zudem wurde gemäß Artikel 1 Nr. 6 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl. 2022 I, S. 749) eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300, 00 Euro zum 1. September 2022 gewährt (§ 112 ff. EStG).
Im Jahr 2022 kam ein Einmalbetrag in Höhe von 100, 00 Euro hinzu (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 2022 [BGBl. I, S. 749]), woraus ein Jahresbetrag von 5.456,00 Euro folgt.
- VG Greifswald, 22.07.2025 - 6 A 1905/21 Gleiches galt für den im Mai 2021 ausgezahlten Kinderbonus in Form eines Einmalbetrags von 150, 00 Euro pro Kind (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 10. März 2021 [BGBl. I, S. 330]) sowie für den im Juli 2022 ausgezahlten Einmalbetrag von 100, 00 Euro pro Kind (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I, S. 749).
Zudem wurde gemäß Artikel 1 Nr. 6 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl. 2022 I, S. 749) eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300, 00 Euro zum 1. September 2022 gewährt (§ 112 ff. EStG).
Im Jahr 2022 kam ein Einmalbetrag in Höhe von 100, 00 Euro hinzu (§ 6 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 2022 [BGBl. I, S. 749]), woraus ein Jahresbetrag von 5.456,00 Euro folgt.
- VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23
Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Vereinbarkeit …
Denn die im Jahr 2022 gewährten Einmalzahlungen in Gestalt der Corona-Sonderzahlung nach § 59a SHBesG (in der Fassung vom 28. Januar 2022) und der Energiepreispauschale nach § 112 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 [BGBl. I S. 3366, 3862], geändert durch Art. 1 des Steuerentlastungsgesetzes vom 23.05.2022 [BGBl. I S. 749] - EStG) sind "abstandsgebotsneutral", da sie in allen Besoldungsgruppen in gleicher Höhe gewährt wurden. - FG Münster, 05.09.2023 - 11 K 1588/23
Energiepreispauschale kann beim Finanzgericht eingeklagt werden
Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022; BGBl I S. 749 ff, mit dessen Artikel 1 die EPP eingeführt wurde. - VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Klagabweisendes Urteil zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 im …
Rn. 124 Hinzu kommen ferner die nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) gewährten Einmalzahlungen in Höhe von 100 Euro pro Kind, d.h. in Höhe von 200 Euro für zwei Kinder. - BSG, 12.03.2026 - B 4 AS 26/24 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - einmalige …
Dies gilt auch für gesetzlich geregelte "Zuwendungen", deren Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Sozialleistungen gegebenenfalls (wiederum) gesetzlich angeordnet ist (vgl zur Nichtberücksichtigung der an steuerrechtliche Einkünfte anknüpfenden Energiepreispauschale § 122 EStG idF des Gesetzes vom 23.5.2022, BGBl I 749). - VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 149/24
Hamburger Besoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 verfassungswidrig
- BVerfG, 08.03.2023 - 2 BvR 1045/22
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen den …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2025 - L 19 AS 1015/24
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 150/24
Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 verfassungswidrig
- FG Münster, 10.12.2025 - 6 K 1524/25
Einkommensteuer: Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Energiepreispauschalen vom …
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Gesetzgebung
| 20-285559 |
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Sonstiges (8)
2022-03-17
Bundesrat - Drucksache 127/22
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung
Deutscher Bundestag
(Sonstiges)
2022-03-25
Bundesrat - Drucksache 127/1/22
Empfehlungen
Deutscher Bundestag
(Sonstiges)
2022-04-05
Bundesrat - Drucksache 127/2/22
Antrag, Urheber:Bayern
Deutscher Bundestag
(Sonstiges)
2022-04-08
Bundesrat - Drucksache 127/22(B)
Stellungnahme
Deutscher Bundestag
(Sonstiges)
2022-04-13
Bundestag - Drucksache 20/1412
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung
Deutscher Bundestag
(Sonstiges)
2022-05-11
Bundestag - Drucksache 20/1765
BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Finanzausschuss
Deutscher Bundestag
(Sonstiges)
2022-05-11
Bundestag - Drucksache 20/1784
Bericht, Urheber:Haushaltsausschuss
Deutscher Bundestag
(Sonstiges)
2022-05-13
Bundesrat - Drucksache zu 127/22
Unterrichtung, Urheber:Bundestag
Deutscher Bundestag
(Sonstiges)
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