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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.03.2000 - 1 BvQ 5/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,13186
BVerfG, 12.03.2000 - 1 BvQ 5/00 (https://dejure.org/2000,13186)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.2000 - 1 BvQ 5/00 (https://dejure.org/2000,13186)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 2000 - 1 BvQ 5/00 (https://dejure.org/2000,13186)
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  • NVwZ-RR 2000, 553
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.06.1986 - 1 BvR 647/86

    Wackersdorf

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2000 - 1 BvQ 5/00
    Rn. 6 Bei der Frage, ob eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist, muss nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung der Folgen vorgenommen werden, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 72, 299 ).

    Unter diesen Umständen wäre das Bundesverfassungsgericht zu einer von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin abweichenden Beurteilung nicht in der Lage (vgl. BVerfGE 72, 299 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2000 - 1 BvQ 5/00
    Eine diesbezügliche Auflage könnte im Übrigen einen Grund darin finden, die baulichen Gegebenheiten des Brandenburger Tors dazu zu nutzen, konkurrierende Demonstrationen räumlich zu trennen und so von vornherein etwaige Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer, soweit für sie im konkreten Fall aufgrund einer auf Tatsachen beruhenden Gefahrenprognose Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 69, 315 ), zu vermeiden.
  • BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 49/58

    Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2000 - 1 BvQ 5/00
    Er stellt auch nicht den darüber hinaus notwendigen Antrag auf Zulassung als Beistand, dem im Übrigen nur stattzugeben wäre, wenn die Zulassung als Beistand sachdienlich wäre (vgl. BVerfGE 8, 92 ).
  • OVG Berlin, 11.03.2000 - 1 SN 20.00
    Auszug aus BVerfG, 12.03.2000 - 1 BvQ 5/00
    Den Ausführungen zur Begründung des Antrags kann jedoch entnommen werden, dass er sich gegen zwei Auflagen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 2000 - Az. OVG 1 SN 20.00/ OVG 1 S 3.00 - wendet, wonach bei dem Aufzug keine Fahnen mitgeführt werden dürfen und der Aufzug mit der Abschlusskundgebung auf dem Platz vor dem Brandenburger Tor zu beenden ist (Bl. 2 des Beschlusses des OVG).
  • BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an das Vereinigte Königreich …

    Grundsätzlich ist ein durch einen Verfahrensbevollmächtigten erhobener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, solange nicht eine schriftliche Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG für diesen beziehungsweise das gleichzeitig eingeleitete Verfassungsbeschwerdeverfahren nachgewiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2000 - 1 BvQ 5/00 -, NVwZ-RR 2000, S. 553 ).
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