Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Rechtschreibreform; Zulässigkeit der Benutzung der hergebrachten Schreibweise im Schulunterricht in Niedersachsen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 50 Abs. 1 S. 1 SchG, NI; § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
Voraussetzungen der Bezeichnung herkömmlicher Schreibweisen im Schulunterricht als "falsch" bezeichnet; Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Durchführung der Rechtschreibreform ab dem 1. August 2005; Freiheit des Lehrers, bei schriftlichen Arbeiten der Schüler von ... - Judicialis
NSchG § 2; ; NSchG § 54; ; NV Art. 4 Abs. 1
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
"Neue Rechtschreibung" im Unterricht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Rechtschreibreform - "Schulrechtschreibung"; Rechtschreibung; Rechtschulreform; Schule
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen Rechtschreibreform abgelehnt
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rechtschreibreform
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Schlechte Noten für die Rechtschreibreform - Solange sich die neuen Schreibweisen nicht allgemein durchgesetzt haben, dürfen die alten nicht als Fehler behandelt werden
- schekker.de (Pressebericht)
- lehrerfreund.de (Kurzinformation)
Elftklässlerin darf theoretisch (!) alte Rechtschreibung benutzen
- juraforum.de (Kurzinformation)
Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen Rechtschreibreform abgelehnt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
NdsSchG § 2 ; NdsSchG § 54 ; NdsLV Art. 4 Abs. 1
"Schulrechtschreibung"; Rechtschreibung; Rechtschulreform; Schule - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen der Bezeichnung herkömmlicher Schreibweisen im Schulunterricht als "falsch" bezeichnet; Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Durchführung der Rechtschreibreform ab dem 1. August 2005; Freiheit des Lehrers, bei schriftlichen Arbeiten der Schüler von ...
Papierfundstellen
- NJW 2005, 3590
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (13)
- BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
Rechtschreibreform
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05
Nach Ergehen dieses Beschlusses setzte der Antragsgegner die Rechtschreibreform aus (Schnellbrief vom 29.10.97), um sie dann nach dem (trotz Rücknahme der Verfassungsbeschwerde ergangenen) Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.7.98 - 1 BvR 1640/97 - (BVerfGE 98, 218) - entgegen der gegen ihn erlassenen Einstweiligen Anordnung (!) - mit Erlass vom 25. September 1998 (SVBl. S. 313) erneut einzuführen, nachdem er dazu lediglich beantragt hatte (20.7.98), die Beschlüsse vom 7. August und 17. Oktober 1997 zu ändern und den Antrag (der Mutter der Antragstellerin) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.Eine Verletzung des Rechts auf Bildung, dessen Verwirklichung in § 54 Abs. 1 Satz 1 NSchG zur Pflicht des Landes erhoben, das in Art. 4 Abs. 1 NV als Menschenrecht gewährleistet sei und im schulischen Bereich bedeute, dass der Schüler das Recht habe, seine Persönlichkeit und damit seine Anlagen und Befähigungen möglichst ungehindert zu entfalten (BVerfGE 45, 400/417; 53, 185/203; 58, 257/272; 86, 288/304; 98, 218/257; BVerwGE 56, 150/158), und woraus sich in erster Linie Abwehrrechte ergäben (…Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, RdNr. 207 = 3. Aufl. 2000, RdNr. 357), liege deshalb nicht mehr vor.
Mit Urteil vom 9. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung ab, dem Begehren der Antragstellerin stehe die Entscheidung BVerfGE 98, 218 entgegen.
Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Rechtschreiburteil vom 14. Juli 1998 davon ausgegangen (BVerfGE 98, 218/255), wenngleich auf unzutreffender Grundlage (…aaO S. 250/251), nämlich auf der Grundlage der Aussage des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, mit der Unterweisung der Reformschreibung werde der Deutschunterricht einer "mit Wirkung für die Zukunft normierten Sprachänderung angepasst" (…was denkgesetzlich unmöglich ist, Roth, aaO, S. 260), und der Prognose, die reformierte Rechtschreibung werde sich künftig durchsetzen (…Beschl. v. 13.8.97, 3 M 17/97, DVBl. 1997, S. 1193).
Dies ist aber deutlich verkannt worden, wenn hinsichtlich der Rechtschreibreform ausdrücklich lediglich auf "reformerische Entscheidung staatlicher Entscheidungsträger" abgestellt wird (BVerfGE 98, 218/253).
- OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98
Neue Rechtschreibung; Rechtschreibreform; reformierte Rechtschreibung; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05
Indessen hat der Senat die geäußerten grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegenüber der Rechtschreibreform als solcher später wiederholt, und zwar im Urteil vom 20. Juni 2001 (13 L 2463/98, NVwZ-RR 2002, 191), das die Mutter der Antragstellerin und ihr Adoptivvater erstritten haben (sog. "Hauptsacheverfahren").Sechs Monate nach Ergehen des Urteils 13 L 2463/98 sagt sie im Anschreiben ihres 3. Berichts (vom 15.12.01), "dass die Einführung der neuen Rechtschreibung noch nicht abgeschlossen" sei; ferner konstatiert sie (auf Seite 108), dass Rechtschreibreformen "auf sehr eingefahrene Verhaltensweisen treffen" und daher "Zeit brauchten, bis sie sich durchsetzten".
Im Hinblick auf das Klageverfahren 6 A 4317/97 / 13 L 2463/98 verlangt die Antragstellerin nicht das Unterlassen des Unterrichts nach Maßgabe der Reform-Rechtschreibung, sondern im Wesentlichen lediglich die Verlängerung der bisherigen Übergangszeit in Form der Duldung bisheriger Schreibweisen, wie das in Bayern und Nordrhein-Westfalen praktiziert wird; darüber hinaus verlangt sie allerdings auch die Behandlung der weiterhin zu duldenden Schreibweisen im Unterricht, was der Senat im Jahre 2001 (prozessual) als unzulässig angesehen hat .
- OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97
Rechtschreibreform; Vorbehalt des Gesetzes; Unzulässigkeit eines Vorziehens der …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05
Dessen dagegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 17. Oktober 1997 (13 M 4160/97, NJW 1997, 3456) zurück.Denn, wie bereits im Senatsbeschluss vom 17. Oktober 1997 (13 M 4160/97) ausgeführt, seien die Kultusminister nicht berechtigt, eine gesonderte "Schulrechtschreibung" einzuführen, da dies mit dem Recht auf Bildung (Art. 4 Abs. 1 NV), das sich im Bildungsauftrag der Schule manifestiere, unvereinbar sei.
In rechtlicher Hinsicht berufe die Klägerin sich auf die Entscheidung des Senats 13 M 4160/97, wonach eine "gesonderte Schulrechtschreibung" unzulässig sei.
- VG Hannover, 02.03.1998 - 6 A 4317/97
Verfassungswidrigkeit der Rechtschreibreform
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05
Sie habe die Auseinandersetzung um die Rechtschreibreform von Beginn an mit Interesse verfolgt und sich bewusst dafür entschieden, die herkömmliche Orthographie ihrer Eltern zu verwenden und nicht die "am linguistischen Reißbrett entworfene Schreibweise einer nach Organisation und Verfahren nicht legitimierten Reformkommission" (VG Hannover, NJW 1998, 1250).Im Hinblick auf das Klageverfahren 6 A 4317/97 / 13 L 2463/98 verlangt die Antragstellerin nicht das Unterlassen des Unterrichts nach Maßgabe der Reform-Rechtschreibung, sondern im Wesentlichen lediglich die Verlängerung der bisherigen Übergangszeit in Form der Duldung bisheriger Schreibweisen, wie das in Bayern und Nordrhein-Westfalen praktiziert wird; darüber hinaus verlangt sie allerdings auch die Behandlung der weiterhin zu duldenden Schreibweisen im Unterricht, was der Senat im Jahre 2001 (prozessual) als unzulässig angesehen hat .
- OVG Niedersachsen, 07.09.2005 - 13 LA 209/05
Anspruch des Schülers auf Unterrichtung in der dem allgemeinen Gebrauch im …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05
- Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (13 LA 209/05), über den der Senat mit Beschluss vom 7. September 2005 positiv entschieden hat.Schon als die Hauptsache noch nicht "im Berufungsverfahren anhängig" war, weil - wegen der Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht - dieses Rechtsmittel nicht gegeben war, konnte nach dem von der Antragstellerin gestellten Zulassungsantrag (13 LA 209/05) eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht mehr gegeben sein, weil dieses über "die Hauptsache" bereits entschieden hatte.
- BVerwG, 24.03.1999 - 6 C 9.98
Karlsruher Billigung der Rechtschreibreform auch für Berlin verbindlich
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05
Den gleichen (Denk-)Fehler macht das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einerseits vom "Unterrichten im richtigen Schreiben der deutschen Sprache" spricht, andererseits dabei aber geltende und künftige Regeln unterschiedslos gleichsetzt ("sei es nach den herkömmlichen oder reformierten Regeln", BVerwGE 108, 355/357). - OVG Schleswig-Holstein, 13.08.1997 - 3 M 17/97
Rechtsschutz gegen die Einführung einer neuen Rechtschreibung; Regelung der …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05
Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Rechtschreiburteil vom 14. Juli 1998 davon ausgegangen (BVerfGE 98, 218/255), wenngleich auf unzutreffender Grundlage (…aaO S. 250/251), nämlich auf der Grundlage der Aussage des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, mit der Unterweisung der Reformschreibung werde der Deutschunterricht einer "mit Wirkung für die Zukunft normierten Sprachänderung angepasst" (…was denkgesetzlich unmöglich ist, Roth, aaO, S. 260), und der Prognose, die reformierte Rechtschreibung werde sich künftig durchsetzen (Beschl. v. 13.8.97, 3 M 17/97, DVBl. 1997, S. 1193). - BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05
Eine Verletzung des Rechts auf Bildung, dessen Verwirklichung in § 54 Abs. 1 Satz 1 NSchG zur Pflicht des Landes erhoben, das in Art. 4 Abs. 1 NV als Menschenrecht gewährleistet sei und im schulischen Bereich bedeute, dass der Schüler das Recht habe, seine Persönlichkeit und damit seine Anlagen und Befähigungen möglichst ungehindert zu entfalten (BVerfGE 45, 400/417; 53, 185/203; 58, 257/272; 86, 288/304; 98, 218/257; BVerwGE 56, 150/158), und woraus sich in erster Linie Abwehrrechte ergäben (…Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, RdNr. 207 = 3. Aufl. 2000, RdNr. 357), liege deshalb nicht mehr vor. - BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
Schulentlassung
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05
Eine Verletzung des Rechts auf Bildung, dessen Verwirklichung in § 54 Abs. 1 Satz 1 NSchG zur Pflicht des Landes erhoben, das in Art. 4 Abs. 1 NV als Menschenrecht gewährleistet sei und im schulischen Bereich bedeute, dass der Schüler das Recht habe, seine Persönlichkeit und damit seine Anlagen und Befähigungen möglichst ungehindert zu entfalten (BVerfGE 45, 400/417; 53, 185/203; 58, 257/272; 86, 288/304; 98, 218/257; BVerwGE 56, 150/158), und woraus sich in erster Linie Abwehrrechte ergäben (…Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, RdNr. 207 = 3. Aufl. 2000, RdNr. 357), liege deshalb nicht mehr vor. - BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76
Oberstufenreform
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05
Eine Verletzung des Rechts auf Bildung, dessen Verwirklichung in § 54 Abs. 1 Satz 1 NSchG zur Pflicht des Landes erhoben, das in Art. 4 Abs. 1 NV als Menschenrecht gewährleistet sei und im schulischen Bereich bedeute, dass der Schüler das Recht habe, seine Persönlichkeit und damit seine Anlagen und Befähigungen möglichst ungehindert zu entfalten (BVerfGE 45, 400/417; 53, 185/203; 58, 257/272; 86, 288/304; 98, 218/257; BVerwGE 56, 150/158), und woraus sich in erster Linie Abwehrrechte ergäben (…Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, RdNr. 207 = 3. Aufl. 2000, RdNr. 357), liege deshalb nicht mehr vor. - BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78
Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen …
- VG Hannover, 09.06.2005 - 6 A 6717/04
Begehren einer Schülerin gegen das niedersächsische Kultusministerium gerichtet …
- VG Hannover, 07.08.1997 - 6 B 4318/97
- VG Berlin, 24.03.2023 - 3 L 24.23
Eilantrag gegen "Gendern in der Schule" erfolglos
Rn. 56 Von schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen durch die von dem Antragsteller angegriffene Schreib- und Sprechweise sowie Zeichensetzung, denen seine Kinder ausgesetzt sind, kann nach Vorstehendem keine Rede sein (vgl. zur Rechtschreibreform OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. September 2005 - 13 MC 214/05 -, juris Rn. 48; siehe auch OVG Greifswald…, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 M 129/97 -, juris Rn. 10; VGH Kassel, Beschluss vom 5. September 1997 - 7 TG 3133/97 -, juris), zumal der Spracherwerb bei den beiden Schülern weitgehend abgeschlossen sein dürfte, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist. - VG Schleswig, 06.02.2008 - 9 A 301/05
Rechtschreibreform; verbindliche Einführung in den Schulen
Hierzu gehört, die "richtige" Schreibung zu lehren und richtig geschriebene Wörter nicht als falsch anzustreichen (so auch OVG Lüneburg, Beschl. vom 13.09.2005 - 13 MC 214/05 - NJW 2005, 3590 ff). - OVG Niedersachsen, 07.09.2005 - 13 LA 209/05
Anspruch des Schülers auf Unterrichtung in der dem allgemeinen Gebrauch im …
Das folgt nicht nur daraus, dass nach wie vor Schriftsteller die Reform verweigern und sich seit dem Urteil des Senats weitere Zeitungsverlage von der Reform abgewandt haben, sondern, wie sich im Verfahren 13 MC 214/05 ergeben hat, auch aus dem derzeitigen Stand der Reform von 1996, die inzwischen selbst "überholt" ist.
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