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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.12.2020 - 16a D 19.2059   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,47105
VGH Bayern, 09.12.2020 - 16a D 19.2059 (https://dejure.org/2020,47105)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.12.2020 - 16a D 19.2059 (https://dejure.org/2020,47105)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - 16a D 19.2059 (https://dejure.org/2020,47105)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2020 - 16a D 19.2059
    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

    Rn. 41 Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten nunmehr auf den Strafrahmen zurück und folgt damit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O.;… B.v. 5.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 14).

    Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20).

    Auch wenn schwerwiegende Vorsatzstraftaten einen Vertrauensverlust bewirken können, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamtin führen kann (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 12/13), war hier noch nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust der Allgemeinheit auszugehen.

  • BGH, 28.01.1992 - 5 StR 4/92

    Voraussetzungen für die Empfindlichkeit des angedrohten Übels - Drohung mit der …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2020 - 16a D 19.2059
    Diese (normative) Voraussetzung entfalle, wenn von diesem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden könne, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhalte (BGH, B.v. 28.1.1992 - 5 StR 4/92 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 15.11.2018 - 2 C 60.17

    Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens und …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2020 - 16a D 19.2059
    Rn. 38 Mit den genannten Pflichtverletzungen hat die Beklagte innerdienstliche Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, weil ihr pflichtwidriges Verhalten in ihr Amt und in ihre dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, U.v. 15.11.2018 - 2 C 60.17 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 05.07.2016 - 2 B 24.16

    Strafvollzugsbeamter; Geheimnisverrat; Amtsverschwiegenheit; …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2020 - 16a D 19.2059
    Rn. 41 Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten nunmehr auf den Strafrahmen zurück und folgt damit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (…vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O.; B.v. 5.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 12.02.2019 - 2 B 6.19

    Disziplinare Ahndung unberechtigter Zeitgutschriften im Zeiterfassungssystem

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2020 - 16a D 19.2059
    Die ansonsten pflichtgemäße Dienstausübung und die durch die dienstlichen Beurteilungen bewerteten Leistungen der Beklagten sind für sich nicht geeignet, den gravierenden Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 2 B 6.19 - juris Rn. 4), zumal die Beklagte ihre Stellung als Amtsträgerin missbraucht hat (§ 266 Abs. 3, § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB) und allenfalls wegen in der Tat auch zum Ausdruck kommender unrechtsmildernder Faktoren auf den Regelstrafrahmen zurückgegriffen werden konnte.
  • VGH Bayern, 27.04.2022 - 16a D 19.2098

    Entfernung eines Konrektors aus dem Beamtenverhältnis nach Zugriff auf Schulkonto

    Hierfür können bestimmend sein: objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (…stRspr, etwa BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16; BayVGH, U.v. 9.12.2020 - 16a D 19.2059 - juris Rn. 40 f.: Veruntreuung von Spendengeldern durch Grundschulrektorin).
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