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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2001 - 17 A 5552/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1153
OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2001 - 17 A 5552/00 (https://dejure.org/2001,1153)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.06.2001 - 17 A 5552/00 (https://dejure.org/2001,1153)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Juni 2001 - 17 A 5552/00 (https://dejure.org/2001,1153)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • zaoerv.de PDF, S. 45 (Kurzinformation)

    Ausweisung - Abschiebung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streit um die Ausweisung eines straffällig gewordenen türkischen Staatsangehörigen; Vereinbarkeit der Ausweisungsvorschriften des Ausländerrechts mit den assoziationsrechtlichen Bestimmungen des EG-Rechts; Grundzüge des Verbots von Beschränkungen des Aufenthalts und der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 1438
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2001 - 17 A 5552/00
    Deswegen sei seine Ausweisung auch mit Art. 3 Abs. 3 ENA und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vereinbar.

    In seinen in Bezug genommenen Ausführungen im Zulassungsantrag und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er ergänzend ausgeführt: Die Regelausweisung verstoße gegen die Stillhalte-Klausel des Art. 13 ARB 1/80.

    Türkische Staatsangehörige, die wie er eine Rechtsposition nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 inne hätten, könnten nur auf der Grundlage des Ausländergesetzes 1965 nach Ermessen ausgewiesen werden.

    Jedenfalls bestehe die im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erforderliche Wiederholungsgefahr nicht.

    Rn. 25 Die Anwendung der Regelungen des § 47 AuslG ist weder durch Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4) - Assoziationsratsbeschluss/ARB 1/80 - noch durch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970, BGBl. II 1972, 385 - Zusatzprotokoll - zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase, BGBl. II 1964, 509 - Assoziierungsabkommengrundsätzlich ausgeschlossen.

    Rn. 26 Nach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

    Rn. 28 Art. 13 ARB 1/80 umfasst auch das Aufenthaltsrecht.

    Er verwehrt es einem Mitgliedstaat, neue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck oder die Folge haben, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit verbunden der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 - am 1. Dezember 1980, Art. 16 ARB 1/80 - in dem betreffenden Mitgliedstaat galten,.

    Rn. 31 Der Kläger kann sich auf Art. 13 ARB 1/80 berufen, da er dem durch den Assoziationsratsbeschluss 1/80 begünstigten Personenkreis angehört.

    Er hat aufgrund seiner Beschäftigung im E. B. von 1984 bis 1992 gemäß Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erworben.

    Daneben ist auch vom Erwerb des Zugangsrechtes nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 auszugehen.

    Rn. 36 Das Stillhaltegebot des Art. 13 ARB 1/80 gilt jedoch nicht uneingeschränkt; es steht unter dem Vorbehalt von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80.

    Rn. 37 Die Bedeutung des Schrankenvorbehaltes in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entspricht derjenigen in Art. 48 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1997, BGBl. II 766 (i.d.F. des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992, BGBl. II 1253 - EGV -, vormals: Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - EWGV -, jetzt Art. 39 Abs. 3 i.d.F. des Vertrages vom Amsterdam, BGBl. 1998 II 387 - EG -), wonach die Gemeinschaft den Arbeitnehmern zur Gewährleistung der Freizügigkeit die nachfolgend aufgeführten Rechte "vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen" gibt.

    Die Ausweisung der durch den Assoziationsratsbeschluss 1/80 begünstigten türkischen Staatsangehörigen unterliegt damit denselben materiell-rechtlichen Schranken wie diejenige von Gemeinschaftsangehörigen,.

    In diesem Sinn ist § 47 AuslG einschränkend auszulegen, wenn Inhaber unmittelbar durch den Assoziationsratsbeschluss 1/80 eingeräumter Rechte ausgewiesen werden.

    Der ordre-public-Vorbehalt der Art. 48 Abs. 3 EGV, Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 verbietet nur Ausweisungen ohne Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens des Täters und der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

    Rn. 55 unter Bezugnahme auf die im Verfahren C. dargelegten Grenzen des ordre-public- Vorbehalts eine nach deutschem Ausländerrecht ergangene Regelausweisung ausschließlich ihrer generalpräventiven Zielsetzung wegen für mit Art. 14 ARB 1/80 unvereinbar erklärt hat, sich indes nicht veranlasst gesehen hat, schon die Heranziehung von § 47 Abs. 2 AuslG als Rechtsgrundlage der Ausweisung zu beanstanden.

    Diese Vorschrift enthält für den Bereich der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs eine dem Art. 13 ARB 1/80 entsprechende Stillhalteklausel, der wie jener unmittelbare Wirkung zukommt,.

    Rn. 58 die jedoch nicht durch eine dem Art. 14 ARB 1/80 entsprechende Vorbehaltsklausel modifiziert wird.

    Rn. 63 Demgegenüber knüpft Art. 13 ARB 1/80 an Art. 12 Assoziierungsabkommen an, wonach die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Art. 48, 49 und 50 EGV/EWGV (jetzt: 39, 40 und 41 EG) leiten zu lassen, um untereinander Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen.

    Auf dieser Grundlage ist der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ergangen, der für das Gebiet der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 13 eine Stillhalteklausel geschaffen hat und hiervon gemäß Art. 14 Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässt.

    Deswegen kann offen bleiben, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass das Zusatzabkommen das Stillhaltegebot des Art. 41 Abs. 1 für die dort geregelten Bereiche nicht ausdrücklich einem dem Art. 14 ARB 1/80 entsprechenden ordre-pulic-Vorbehalt unterwirft und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Gleichbehandlungsklausel in Art. 59 Zusatzprotokoll zukommt.

    Er genießt als Inhaber einer Rechtsposition nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz und als Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG.

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2001 - 17 A 5552/00
    Rn. 33 vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs C-171/95 -, a.a.O., und Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs C-340/97 - (Nazli), NVwZ 2000, 1029 = InfAuslR 2000, 161.

    Rn. 35 Zur Untersuchungshaft vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs C-340/97 -, a.a.O., zur Strafhaft OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1995 - 17 A 3370/94 -.

    Rn. 38 vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs C-340/97 - a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1995 - 17 A 3370/94 -, DÖV 1996, 571 (Ls) = Juris (Volltext).

    Rn. 41 vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs C-340/97 -, a.a.O., unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung.

    Rn. 54 vom 10. Februar 2000 - Rs C-340/97 -, a.a.O.,.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.1995 - 17 A 3370/94

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht ; Untersuchungshaft; Strafhaft; …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2001 - 17 A 5552/00
    Rn. 35 Zur Untersuchungshaft vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs C-340/97 -, a.a.O., zur Strafhaft OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1995 - 17 A 3370/94 -.

    Rn. 38 vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs C-340/97 - a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1995 - 17 A 3370/94 -, DÖV 1996, 571 (Ls) = Juris (Volltext).

    Rn. 46 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 -, InfAuslR 1994, 45, OVG NRW, Urteile vom 6. Dezember 1995 - 17 A 3370/94 -, a.a.O., und vom 6. Mai 1998 - 17 A 4885/96 - sowie Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 17 B 1025/98 - ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 18 B 280/94 - und vom 2. April 2001 - 18 A 1257/98 -.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02

    Ausweisung eines türkischen Straftäters - Lockspitzel

    Die Neuregelung des Ausweisungsrechts durch das Ausländergesetz vom 9.7.1990 entspricht diesen Vorgaben (im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 13.06.2001 - 17 A 5552/00 -, NVwZ 2001, 1438).

    Er verwehrt es den Mitgliedstaaten auch, neue Maßnahmen zu erlassen, die die Folge haben, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit verbunden der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 01.12.1980 (vgl. Art. 16 ARB 1/80) in diesem Mitgliedstaat galten (OVG Münster, Urteil vom 13.06.2001, - 17 A 5552/00 -, zit. nach unter Hinweis auf EuGH, Urteil v. 11.5.2000 - Rs C-37/98 - , Inf-AuslR 2000, 326 zur vergleichbaren Stillhalteklausel in Art. 41 Zusatzprotokoll).

    Dies bedeutet, Einzelmaßnahmen wie auch Rechtsänderungen müssen an das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Personen anknüpfen, sie dürfen nicht auf generalpräventiven Motiven fußen und, was die öffentliche Ordnung betrifft, muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster, Urteil vom 13.06.2001, a.a.O. m.w.N.).

    Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten insoweit auf die überzeugenden Gründe im Urteil des OVG Münster vom 13.06.2001, a.a.O.; im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Beschluss v. 23.1.2002 - 11 MA 4254/01 -, AuAS 2002, 51; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 17.4.2002 a.a.O) .

    Soweit sich hierin die gesetzgeberische Einschätzung ausdrückt, aus generalpräventiven Gründen müsse bei einem Anwendungsfall einer Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit nach § 47 Abs. 1 AuslG zugleich von einem schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden, wäre diese Regel im Falle des Klägers nicht anwendbar, da er als ein dem Schutzbereich des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 unterfallender türkischer Staatsangehöriger jedenfalls nicht aus generalpräventiven Motiven ausgewiesen werden kann (EuGH Urteil vom 10.02.2000 - Rs C-340/97 - , NVwZ 2000, 1029 = InfAuslR 2000, 161; OVG Münster, Urteil vom 13.06.2001, a.a.O).

    Daraus wird in der (deutschen) Rechtsprechung zutreffend gefolgert, dass die von ARB 1/80 begünstigten türkischen Staatsangehörigen im Falle einer Ausweisung denselben materiell-rechtlichen Schranken unterfallen, wie sie für Gemeinschaftsangehörige bestehen (vgl. etwa OVG Münster, Urteil v. 13.06.2001 a.a.O.).

  • VG München, 07.03.2013 - M 12 K 12.6067

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Standstillklausel; Erteilung einer …

    Art. 41 Abs. 1 ZP verbietet nur neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht jedoch der Arbeitnehmerfreizügigkeit (OVG NRW v. 13.6.2001, 17 A 5552/00, juris).
  • OVG Niedersachsen, 23.01.2002 - 11 MA 4254/01

    Arbeitnehmer; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Ausländer; Ausweisung; …

    Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei bezieht sich ausschließlich auf die Niederlassungsfreiheit und den Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs (wie OVG NRW, Urt. v. 13.6.2001, NVwZ 2001, 1438 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.3.2001, NVwZ 2001, 1442 gegen BayVGH, Urt. v. 11.7.2000, Inf AuslR 2000, 425).

    Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlauf mit der Anknüpfung an die Art. 13 und 14 des Assoziierungsabkommens ausschließlich auf die Niederlassungsfreiheit und den Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs, nicht also auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Art. 12 des Assoziierungsabkommens (vgl. in diesem Sinne z.B. OVG NRW, Urt. v. 13.6.2001, NVwZ 2001, 1438; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.3.2001, NVwZ 2001, 1442;… Dienelt, a.a.O., Rdnrn. 137 ff. m.w.N.).

    Der Senat geht mit dem OVG NRW (Urt. v. 13.6.2001, a.a.O.) jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass die Standstill-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 - anders als die vorerwähnte vorbehaltslose Klausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls - unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (gerechtfertigte Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit) steht und dass - wie oben unter 1. a) ausgeführt - die Ausweisung des Antragstellers unter Anordnung des Sofortvollzugs wegen der konkreten Gefahr weiterer Straftaten gerechtfertigt war.

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