Rechtsprechung
| BVerwG, 02.06.2015 - 2 A 6.14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Streitwert bei Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 52 Abs 5 S 1 Nr 1 GKG vom 05.05.2004
Streitwert bei Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses - rechtsprechung-im-internet.de
§ 52 Abs 5 S 1 Nr 1 GKG vom 05.05.2004
Streitwert bei Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses - Wolters Kluwer
Bemessung des Streitwertes in einem Verfahren zur Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 52 Abs. 5; GKG § 71 Abs. 1 S. 1
Bemessung des Streitwertes in einem Verfahren zur Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses - datenbank.nwb.de
Streitwert bei Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 30.07.2009 - 2 B 30.09
Streitwert, Beamtenrecht, Versetzung in den Ruhestand; Zeitpunkt der Versetzung …
Auszug aus BVerwG, 02.06.2015 - 2 A 6.14
§ 52 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. erfasst lediglich Streitigkeiten, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens, zum Streitgegenstand haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 - Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 9 Rn. 3).
- OVG Saarland, 23.03.2022 - 1 B 262/21
Anordnungsantrag einer Ruhestandsbeamtin auf vorläufige Reaktivierung
Rn. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und berücksichtigt, dass sich die Reaktivierung einer Beamtin als actus contrarius zu ihrer Ruhestandsversetzung darstellt und mithin das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin entsprechend dem Interesse bei Anfechtung einer Zurruhesetzung zu bewerten ist.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.4.2011 - 1 A 154/10 -, juris Rz. 35 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2011 - OVG 6 L 69.11 -, juris Rz. 3, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17.1.2014 - 3 ZB 11.179 -, juris Rz. 33 m.w.N., und vom 8.1.1998 - 3 ZB 97.2338 -, juris Rz. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2.6.2015 - 2 A 6/14 -, juris Rz. 4][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.4.2011 - 1 A 154/10 -, juris Rz. 35 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2011 - OVG 6 L 69.11 -, juris Rz. 3, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17.1.2014 - 3 ZB 11.179 -, juris Rz. 33 m.w.N., und vom 8.1.1998 - 3 ZB 97.2338 -, juris Rz. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2.6.2015 - 2 A 6/14 -, juris Rz. 4] Dessen Betrag belief sich im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung im November 2021 auf 42.619,20 EUR (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 i.H.v. mtl. 3.551,60 EUR x 12). - OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2023 - 1 A 285/20
Prüfen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit eines Beamten; Versetzung eines …
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