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| BAG, 21.01.1982 - 2 AZR 761/79 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BAG, 29.07.1976 - 3 AZR 50/75
Verhaltensbedingte Kündigung - Personenbedingte Kündigung - Musiker - …
Auszug aus BAG, 21.01.1982 - 2 AZR 761/79
Eine Abmahnung liegt nämlich nur vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbunden hat, daß im Wiederholungsfälle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei (BAG vom 29. Juli 1976 - 3 AZR 50/75 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG Verhaltens bedingte Kündigung und vor allem BAG vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte 14.Ausnahmsweise bedarf es aber einer Abmahnung dann nicht, wenn sie im Hinblick auf die Einsichts- oder Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers keinen Erfolg verspricht (BAG AP Nr. 9 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung und Hueck, KSchG, 10. Auf1., § 1 Rz. 90 a).
- BAG, 06.07.1972 - 2 AZR 386/71
Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 626 II BGB - Fristbeginn
Auszug aus BAG, 21.01.1982 - 2 AZR 761/79
a) Die Auschlußfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst voll ständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt erhalten hat (ständige Senatsrechtsprechung: vgl. BAG vom 28. Oktober 1971 - 2 AZR 32/71 - und BAG vom 6. Juli 1972 - 2 AZR 386/71 BAG 23, 475 = AP Nr. 1 und BAG 24, 341 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).Da der Stadtdirektor am 10. Juni 1976 noch keine zuverlässige Kenntnis hatte, sondern zunächst noch weitere Ermittlungen erforderlich waren, mußte auch eine Anhörung des Klägers nicht bereits innerhalb einer Woche nach dem 10. Juni 1976 (vgl. dazu BAG vom 6. Juli 1972, aaO) erfolgen.
- BAG, 05.05.1977 - 2 AZR 297/76
Ausschlußfrist - Verwirkung - Genossenschaft - Generalversammlung - Recht zur …
Auszug aus BAG, 21.01.1982 - 2 AZR 761/79
und zumutbar wäre (BAG vom 5. Mai 1977 - 2 AZR 297/76 - BAG 29, 158 = AP Nr. 11 zu § 626 BGB (Ausschlußfrist).Diese Ausnahme soll nur in seltenen Fällen zum Zuge kommen (BAG vom 5. Mai 1977, aaO).
- BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78
Inhalt der Abmahnung
Auszug aus BAG, 21.01.1982 - 2 AZR 761/79
Eine Abmahnung liegt nämlich nur vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbunden hat, daß im Wiederholungsfälle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei (BAG vom 29. Juli 1976 - 3 AZR 50/75 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG Verhaltens bedingte Kündigung und vor allem BAG vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte 14. - BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75
Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei …
Auszug aus BAG, 21.01.1982 - 2 AZR 761/79
Dabei ist einmal darauf abzustellen, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung ab geben kann, darüber hinaus muß das Berufungsgericht abgewogen haben, ob es dem Kündigenden unzumutbar gewesen ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. BAG vom 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - und BAG vom 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - BAG 24, 401 = AP Nr. 65 und 68 zu § 626 BGB). - BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 415/71
Nachschieben von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung
Auszug aus BAG, 21.01.1982 - 2 AZR 761/79
Dabei ist einmal darauf abzustellen, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung ab geben kann, darüber hinaus muß das Berufungsgericht abgewogen haben, ob es dem Kündigenden unzumutbar gewesen ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. BAG vom 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - und BAG vom 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - BAG 24, 401 = AP Nr. 65 und 68 zu § 626 BGB). - BAG, 10.02.1977 - 2 ABR 80/76
Betriebsrat - Ersetzung der Zustimmung - Fristlose Entlassung - …
Auszug aus BAG, 21.01.1982 - 2 AZR 761/79
Die Revision übersieht aber, daß eine Verdachtskündigung nur dann rechtswirksam ist, wenn der dringende Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens besteht, das seinerseits zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat (BAG vom 10. Februar 1977 - 2 ABR 80/76 - BAG 29, 7 = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972; KR-Hillebrecht § 626 BGB Rz 153 a ff.). - BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 32/71
Ausschlußfrist - Kündigung - Arbeitgeberkündigung
Auszug aus BAG, 21.01.1982 - 2 AZR 761/79
a) Die Auschlußfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst voll ständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt erhalten hat (ständige Senatsrechtsprechung: vgl. BAG vom 28. Oktober 1971 - 2 AZR 32/71 - und BAG vom 6. Juli 1972 - 2 AZR 386/71 BAG 23, 475 = AP Nr. 1 und BAG 24, 341 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist). - BAG, 11.03.1976 - 2 AZR 29/75
Ausschlußfrist - Strafbares Verhalten des Arbeitnehmers - Außerordentliche …
Auszug aus BAG, 21.01.1982 - 2 AZR 761/79
Außerdem darf der Arbeitgeber sogar das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens oder eines Strafverfahrens abwarten, wenn er nicht wegen des Verdachts, sondern wegen einer erwiesenen Pflichtverletzung zu kündigen beabsichtigt (vgl. BAG vom 11. März 1976 - 2 AZR 29/75 - AP Nr. 9 zu § 626- BGB Ausschlußfrist).
- BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 196/82
Finanzamt - Amtsvorsteher - Fristlose Kündigung - Oberfinanzdirektion - …
Ein solcher Ausnahmefall ist indessen nur gegeben, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Zum einen muß die Stellung des Dritten im Betrieb nach den Umständen des Einzelfalles erwarten lassen, er werde den Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt unterrichten; zum anderen darf sich der Kündigungsberechtigte nur dann nicht auf seine erst später erlangte Kenntnis berufen, wenn dies darauf beruht, daß die Organisation des Betriebs bzw. der Verwaltung zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre (…BAG 23, 475, aaO;… BAG 24, 341, aaO; BAG 29, 158 = AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; unveröffentlichte Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 AZR 533/78 - und vom 21. Januar 1982 - 2 AZR 761/79 -). - LAG Düsseldorf, 05.04.2006 - 11 Sa 1560/05 Allerdings ist die außerordentliche Kündigung in diesem Fall erst nach Ausspruch einer erfolglosen Abmahnung möglich (vgl. BAG 21.01.1982 - 2 AZR 761/79 - n. v.).
- LAG Hessen, 21.02.1991 - 12 Sa 598/90
Personalrat: Mängel der Beschlussfassung - Vertrauensschutz für den Arbeitgeber
Davon ist indes eine Ausnahme zu machen und die Kenntnis eines Dritten (ohne Entlassungsbefugnis) ausreichend, um den Fristbeginn zu bewirken, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: zum einen muß die Stellung des Dritten im Betrieb nach den Umständen des Einzelfalles erwarten lassen, er werde den Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt unterrichten; und zum anderen darf sich der Kündigungsberechtigte nur dann nicht auf seine erst später erlangte Kenntnis berufen, wenn dies darauf beruht, daß die Organisation des Betriebes bzw. der Verwaltung zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre (so BAG, vorzitiert, und ferner: BAG, AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist und unveröff.: BAG, Urteil v. 26. Juni 1980 - 2 AZR 533/78 - und v. 21. Februar 1982 - 2 AZR 761/79).
- BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 501/84 Ausnahmsweise kann jedoch auch bei einer Störung im Vertrauensbereich eine Abmahnung erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer den Eindruck gewinnen könnte, sein gegen die Loyalitätspflicht verstoßendes Verhalten werde vom Arbeitgeber hingenommen (vgl. BAG Urteil vom 3 Februar 1982 - 7 AZR 907/79 - BAG 37, 387, 397 f. = AP Nr. 1 zu § 72 BPersVG, zu II 2 b der Gründe).Weiterhin ist eine Abmahnung dann erforderlich, wenn eine Abgrenzung zwischen Leistungs- und Vertrauensbereich willkürlich oder lebensfremd wäre (BAG Urteil vom 21. Januar 1982 - 2 AZR 761/79 - unveröffentlicht, zu II 2 b dd der Gründe sowie KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 100).
- BAG, 14.05.1984 - 2 AZN 203/84 Schließlich hat der Senat bereits in dem Urteil vom 21. Januar 1982 (2 AZR 761/79, n.v.) klargestellt, daß eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nicht nur dann die Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen kann, wenn sie die vertraglich geschuldeten Leistungen beeinträchtigt, sondern auch dann, wenn die Nebentätigkeit mit dem Ansehen des öffentlichen Dienstes und dem Gemeinwohl nicht zu vereinbaren ist.
- BAG, 22.02.1984 - 7 AZR 516/82 e) Zu einem Beginn der Ausschlußfrist vor dem 19. November 1981 führen schließlich auch nicht die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze, nach denen sich der Kündigungsberechtigte ausnahmsweise die Kenntnis eines in seiner Funktion dem Arbeitgeber angenäherten Dritten zurechnen lassen muß, wenn die Verzögerung seiner Kenntniserlangung auf einem Organisationsmangel beruht (vgl. BAG 23, 475, 480 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu III 1 der Gründe; BAG 24, 341, 344 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu I 3 der Gründe; BAG 29, 158, 165 = AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu II 3 a der Gründe; nicht veröffentlichte Urteile vom 21. Januar 1982 - 2 AZR 761/79 - und vom 7. September 1983 - 7 AZR 196/82 -).
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