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Rechtsprechung
   FG Hessen, 28.04.1999 - 2 K 5239/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,7724
FG Hessen, 28.04.1999 - 2 K 5239/96 (https://dejure.org/1999,7724)
FG Hessen, Entscheidung vom 28.04.1999 - 2 K 5239/96 (https://dejure.org/1999,7724)
FG Hessen, Entscheidung vom 28. April 1999 - 2 K 5239/96 (https://dejure.org/1999,7724)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlungen von Golfclubmitgliedern als Spenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Aufhebung von Steuerbescheiden; Steuerrechtliche Erheblichkeit von Tatsachen; Objektive Beweislast für die Erheblichkeit von Tatsachen; Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Spenden; Steuerrechtliche Definition einer "Spende"; Steuerliche ...

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (13)

  • BFH, 11.06.1997 - X R 242/93

    Bei Aufhebung der Körperschaftsteuerbefreiung des (Letzt-)Empfängers einer sog. …

    Auszug aus FG Hessen, 28.04.1999 - 2 K 5239/96
    Insoweit ist auf die im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung maßgebliche Rechtsprechung und die bindenden Verwaltungsanweisungen abzustellen ( BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 242/93 , BFHE 183/427 , Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 612 m. w. N.).

    Ausgaben zur Förderung des Sports waren mithin im Rahmen von sog. Durchlaufspenden grundsätzlich nach § 10b Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig (vgl. hierzu im einzelnen BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 242/93 a .

    Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf das rechtskräftige Urteil des FG Düsseldorf vom 13. August 1998 ( 11 K 6161/97 E , EFG 1999, 115 ) hingewiesen hat, bedarf dies bereits deshalb keiner Erörterung, weil diese Entscheidung - entgegen dem vorangegangenen BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 242/93 a .

    Zum anderen war der Beklagte nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an einer Änderung der Einkommensteuerbescheide gehindert, weil es insoweit an einem Verhalten der Finanzverwaltung fehlt, auf das die Kläger hätten vertrauen können ( BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 242/93 a .

  • FG Düsseldorf, 13.08.1998 - 11 K 6161/97

    Spende oder Pflichtsonderzahlung bei Golfclubneumitgliedern?

    Auszug aus FG Hessen, 28.04.1999 - 2 K 5239/96
    Voraussetzung für den Abzug einer Spende i.S. des § 10b EStG ist, daß die Ausgabe freiwillig und unentgeltlich geleistet wird (Abgrenzung zu FG Düsseldorf, Urteil vom 13.August 1998 11 K 6161/97 E, EFG 1999, 115 ).

    Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf das rechtskräftige Urteil des FG Düsseldorf vom 13. August 1998 ( 11 K 6161/97 E , EFG 1999, 115 ) hingewiesen hat, bedarf dies bereits deshalb keiner Erörterung, weil diese Entscheidung - entgegen dem vorangegangenen BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 242/93 a .

  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85

    Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und …

    Auszug aus FG Hessen, 28.04.1999 - 2 K 5239/96
    Steht eine Zahlung an einen Golfclub beispielsweise in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb des Sports, Motiv für die Zahlung, scheidet ein Spendenabzug gemäß § 10b EStG aus (…vgl. hierzu im einzelnen u. a. BFH-Beschlüsse vom 22. März 1995 X B 285/94 , BFH/NV 1995, 963 …und vom 12. August 1997 X B 279/96 , BFH/NV 1998, 317 sowie BFH-Urteile vom 19. Dezember 1990 X R 40/86, BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234 ; vom 25. November 1987 I R 126/85 , BFHE 151, 544 , BStBl II 1988, 220 ; vom 25. August 1987 IX R 24/85 , BFHE 151, 39 , BStBl II 1987, 850 ; nicht veröffentlichter BFH-Beschluß vom 12. August 1997 X B 279/96 jeweils m. w. N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.01.2000 - 5 K 1397/98

    Spende oder Entgelt für Beitritt in einen Golfclub

    In dem Fall eines in 1989 neueingetretenen Mitgliedes des Golfclubs, das den als Darlehen bezeichneten Betrag in Höhe von 8.000,00 DM in zwei Teilbeträgen zu je 4.000,00 DM erbrachte, hat das damit befaßte Hessische Finanzgericht (Urteil vom 28. April 1999, EFG 99, 769, Az.: 2 K 5239/96) nach Befragen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und Vernehmung des ehemaligen Schatzmeisters des Golfclubs festgestellt, dass die beiden Teilbeträge tatsächlich nicht zurückgezahlt werden sollten.
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