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| VG Berlin, 18.01.2012 - 21 K 380.09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 18.01.2012 - 21 K 380.09
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- VG Berlin, 10.12.2008 - 38 A 36.08
Auszug aus VG Berlin, 18.01.2012 - 21 K 380.09
Die Sammelrechnungen, mit denen die Berliner Feuerwehr von den öffentlich-rechtlichen Krankenkassen auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der AOK Berlin sowie den Krankenkassenverbänden und dem Land Berlin von 1992 Rettungsdienstgebühren geltend macht, sind keine Verwaltungsakte (a.A. 38. Kammer, Urteile vom 10.12.2008 - VG 38 A 36.08 und 39.08 -).So genannte Fehleinsätze, also Alarmierungen, die nicht zu einer Behandlung und/oder Transportierung geführt haben, sind grundsätzlich nicht gebührenpflichtig (a.A. 38. Kammer, Urteile vom 10.12.2008 - VG 38 A 36.08 und 39.08 -).
Nach der Verwaltungsvereinbarung sind diejenigen Gebühren zu zahlen, die sich aus der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung in der jeweiligen Fassung ergeben, und der Einwand, die Gebühr sei fehlerhaft festgesetzt, unzulässig (a.A. 38. Kammer, Urteile vom 10.12.2008 - VG 38 A 36.08 und 39.08 -).
Aus diesem Grund überzeugt auch nicht die Auffassung der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Urteilen vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 36.08 und 39.08 - (UA S. 6), die sich für die Annahme, die Sammelabrechnungen seien Verwaltungsakte, auf § 12 Abs. 1 GebBG stützt.
- BVerwG, 24.01.1992 - 3 C 33.86
Rückforderung - Beihilfevoraussetzungen
Auszug aus VG Berlin, 18.01.2012 - 21 K 380.09
Auch die vom Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1992 - 3 C 33.86 - (…Juris Rdnr. 131) rechtfertigt keine andere Beurteilung. - BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R
Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter …
Auszug aus VG Berlin, 18.01.2012 - 21 K 380.09
Rn. 20 Ohne dass es darauf noch ankommt, besteht schließlich auch keine Notwendigkeit für eine Bescheiderteilung, wenn ohnehin ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Leistungserbringers, hier der Berliner Feuerwehr, gegen die Krankenkassen besteht, wie es die (ständige) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Zahlungsklagen von Leistungserbringern (Krankenhaus) gegen die Krankenkassen ist (vgl. BSG, Urteile vom 20. November 2008 - B 3 KN 4/08 KR R - und vom 17. Mai 2000 - B 3 KR 33/99 R - jeweils Juris).
- VGH Baden-Württemberg, 15.10.2009 - 2 S 1457/09
"Rechnung" der Stadtwerke als Verwaltungsakt?
Auszug aus VG Berlin, 18.01.2012 - 21 K 380.09
Die Kläger haben die streitigen Rettungsdienstgebühren auf die von dem Beklagten erstellten Sammelrechnungen hin geleistet, die keine verbindlichen Regelungen und damit Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG darstellen, sondern nur tatsächliches Verwaltungshandeln in Form einer schlichten Abrechnung (vgl. ebenso zur Gebührenrechnung einer Stadtwerke GmbH VGH Mannheim, Urteil vom 15. Oktober 2009 - 2 S 1457/09 - Juris). - BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86
Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt - …
Auszug aus VG Berlin, 18.01.2012 - 21 K 380.09
Darüber hinaus enthalten die Sammelabrechnungen weder eine Rechtsmittelbelehrung noch auch nur andeutungsweise einen öffentlich-rechtlichen ("hoheitlichen") Leistungsgrund (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 - Juris Rdnr. 8). - BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R
Krankenversicherung - Abrechnungsstreit zwischen Krankenkasse und Krankenhaus - …
Auszug aus VG Berlin, 18.01.2012 - 21 K 380.09
Rn. 20 Ohne dass es darauf noch ankommt, besteht schließlich auch keine Notwendigkeit für eine Bescheiderteilung, wenn ohnehin ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Leistungserbringers, hier der Berliner Feuerwehr, gegen die Krankenkassen besteht, wie es die (ständige) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Zahlungsklagen von Leistungserbringern (Krankenhaus) gegen die Krankenkassen ist (vgl. BSG, Urteile vom 20. November 2008 - B 3 KN 4/08 KR R - und vom 17. Mai 2000 - B 3 KR 33/99 R - jeweils Juris).
- VG Berlin, 22.05.2012 - 21 K 102.12
Gebühren für Notfallrettungseinsätze der Berliner Feuerwehr
Das gegenteilige Urteil der 21. Kammer vom 18. Januar 2012 (VG 21 K 380.09) überzeuge nicht.Rn. 14 Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, auch wenn er nicht länger den Rechtsstandpunkt vertrete, dass es sich bei den Sammelrechnungen der Berliner Feuerwehr um Verwaltungsakte handele, sondern sich insoweit der Rechtsauffassung der Klägerin anschließe, sei die Klage unbegründet, weil es der Klägerin aus Rechtsgründen verwehrt sei, die Höhe der Gebühr in Frage zu stellen und gerichtlich überprüfen zu lassen, wie auch die Kammer mit ihrem Urteil vom 18. Januar 2012 (VG 21 K 380.09) entschieden habe.
Rn. 19 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zwar zulässig, insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zu einem schlichten Verwaltungshandeln - der Rückzahlung von auf die Sammelrechnungen der Berliner Feuerwehr hin geleisteten Rettungsdienstgebühren - begehrt und die Sammelrechnung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (vgl. hierzu näher das Urteil der Kammer vom 18. Januar 2012 - VG 21 K 380.09 - Juris Rdnr. 18 f.).
Rn. 37 Ebenfalls kann dahinstehen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Kalkulationsmängel (…siehe Schriftsatz vom 20. Februar 2012, S. 27 bis 76) vorliegen - wobei die Kammer darauf hinweist, dass nach ihrer Rechtsauffassung (Urteil vom 18. Januar 2012, a.a.O., Rdnr. 30 f.; das Berufungsverfahren ist anhängig zum Aktenzeichen OVG 1 B 2.12) sog. Fehleinsätze der Berliner Feuerwehr entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gebührenpflichtig sind - und inwieweit sich diese auf das Ergebnis auswirken würden - nach dem Vorbringen des Beklagten würde ein kostendeckende Gebühr für den Einsatz eines Rettungswagens ohnehin rund 330 EUR betragen und war die Festsetzung auf 281, 43 EUR im Jahr 2003 allein ein Entgegenkommen des Beklagten zugunsten der Kassen.
- VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 571.10
Fehlerhafte Abrechnung von Notfalleinsätzen der Berliner Feuerwehr bei der …
Sie ist zulässig, insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zu einem schlichten Verwaltungshandeln - der Rückzahlung von auf die Sammelrechnungen Berliner Feuerwehr hin geleisteten Rettungsdienstgebühren - begehrt und die Sammelrechnungen keine anfechtbaren Verwaltungsakte darstellen (vgl. hierzu näher das Urteil der Kammer vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 -).Zwar kommt diese Vereinbarung als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Rettungsdienstgebühren dem Grunde nach in Betracht, wie die Kammer mit dem ebenfalls die Beteiligten betreffenden Urteil vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 -, auf das insoweit Bezug genommen wird, näher ausgeführt hat.
Jedoch ist - im Verfahren VG 21 K 380.09 nicht streitig gewesene - (weitere) Voraussetzung für eine "nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebende Feuerwehrgebühr", dass die Gebühr erhoben wird für die Benutzung einer "Einrichtung der Berliner Feuerwehr" bzw. "damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen" der Berliner Feuerwehr.
- VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 572.10
Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren für Einsätze der Berliner Feuerwehr zur …
Sie ist zulässig, insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zu einem schlichten Verwaltungshandeln - der Rückzahlung von auf die Sammelrechnungen Berliner Feuerwehr hin geleisteten Rettungsdienstgebühren - begehrt und die Sammelrechnungen keine anfechtbaren Verwaltungsakte darstellen (vgl. hierzu näher Urteil der Kammer vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 -).Zwar kommt diese Vereinbarung als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Rettungsdienstgebühren dem Grunde nach in Betracht, wie die Kammer mit dem ebenfalls die Beteiligten betreffenden Urteil vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 -, auf das insoweit Bezug genommen wird, näher ausgeführt hat.
Jedoch ist - im Verfahren VG 21 K 380.09 nicht streitig gewesene - (weitere) Voraussetzung für eine "nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebende Feuerwehrgebühr", dass die Gebühr erhoben wird für die Benutzung einer "Einrichtung der Berliner Feuerwehr" bzw. "damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen" der Berliner Feuerwehr.
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12
Rettungsdienst; Leistungsklage; Rückzahlung von Gebühren; Rettungseinsätze der …
Dass es sich bei diesen Sammelrechnungen nicht um Verwaltungsakte im Sinne von§ 35 Satz 1 VwVfG handelt, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile nicht mehr umstritten (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 - juris Rn. 19 f.). - OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 3.12
Rettungsdienst; Leistungsklage auf Rückzahlung; Rückforderung von Gebühren für …
Dass es sich bei diesen Sammelrechnungen nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG handelt, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile nicht mehr umstritten (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 - juris Rn. 19 f.).
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