Rechtsprechung
| AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 02.11.2010 - 3 C 153/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 02.11.2010 - 3 C 153/10
- LG Berlin, 03.03.2011 - 27 S 23/10
- BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07
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Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 02.11.2010 - 3 C 153/10
Die Verantwortlichkeit für fremd erstellte Inhalte richtet sich bei Unterlassungsansprüchen - ein solcher liegt der anwaltlichen Gebührenforderung zu Grunde - im Gegensatz zu Schadensersatzansprüchen nicht nach dem TMG, sondern nach allgemeinen Grundsätzen (BGH, Urteil vom 12.11.2009, I ZR 166/07, zitiert nach juris).Maßgeblich hierfür ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, I ZR 166/07).
- BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04
Internet-Versteigerung II
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 02.11.2010 - 3 C 153/10
Rn. 16 (1) Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte sich auf die Haftungsprivilegien der §§ 8 bis 10 TMG berufen kann, da diese jedenfalls nicht die gegen Diensteanbieter gerichteten Unterlassungsansprüche betreffen (BGH, Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04, zitiert nach juris).Der Umfang etwaiger Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04, zitiert nach juris), wobei stets die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, berücksichtigt werden müssen (BGH, Urteil vom 01.04.2004, I ZR 317/01, zitiert nach juris).
- BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01
Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 02.11.2010 - 3 C 153/10
Nach den insofern geltenden allgemeinen Grundsätzen kann als Störer grundsätzlich jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der - ohne selbst Täter zu sein - am Eintritt und/oder Aufrechterhalten des durch einen Dritten täterschaftlich verursachten rechtsverletzenden Zustands in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal mitgewirkt hat (BGH, Urteil vom 01.04.2004, I ZR 317/01, zitiert nach juris).Der Umfang etwaiger Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04, zitiert nach juris), wobei stets die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, berücksichtigt werden müssen (BGH, Urteil vom 01.04.2004, I ZR 317/01, zitiert nach juris).
- BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01
Internet-Versteigerung
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 02.11.2010 - 3 C 153/10
Da jedoch die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst wissentlich die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des technischen Verbreiters die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (u. a. BGH, Urteil vom 11.03.2004, I ZR 304/01, zitiert nach juris). - OLG Hamburg, 02.03.2010 - 7 U 70/09
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Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 02.11.2010 - 3 C 153/10
Derartige Prüfungspflichten können insbesondere dann zur Entstehung gelangen, wenn der technische Verbreiter konkret auf rechtswidrige Inhalte der von ihm verbreiteten Seite hingewiesen worden ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, 7 U 70/09, zitiert nach juris). - LG Berlin, 27.04.2010 - 27 O 190/10
Haftung für eingebundenes RSS-Feed
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 02.11.2010 - 3 C 153/10
Rn. 4 Die Kläger sind unter Bezugnahme auf die landgerichtliche Entscheidung vom 27.04.2010 - 27 O 190/10 - der Auffassung, die Beklagte hafte für den von ihr verbreiteten Artikel.
- AG Menden, 15.05.2013 - 3 C 290/12
Verkehrsunfall, mühelose Zugänglichkeit, alternative Reparaturmöglichkeit
Rn. 44 Darüber hinaus sind auch die Restwertermittlungskosten pauschal berechenbar, vgl. AG Menden, Urteil vom 11.10.2010, Az.: 3 C 153/10.
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