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Rechtsprechung
   EKMR, 31.10.1997 - 36717/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,21734
EKMR, 31.10.1997 - 36717/97 (https://dejure.org/1997,21734)
EKMR, Entscheidung vom 31.10.1997 - 36717/97 (https://dejure.org/1997,21734)
EKMR, Entscheidung vom 31. Oktober 1997 - 36717/97 (https://dejure.org/1997,21734)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 19.05.1998 - 10 UE 1974/97

    Abschiebungsschutz nach MRK: drohende Abschiebung in einen Nichtsignatarstaat mit …

    Durch die Rechtsprechung der Europäischen Menschenrechtskommission (EuKHMR) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGHMR) ist aber aus dem Verbot der Täterschaft eines Signatarstaates auch ein Verbot der Teilnahme an solchen Handlungen ausländischer Staaten durch Abschiebung in diese hergeleitet worden (vgl. EuKHMR, Entscheidung vom 31.10.1997 - 36717/97 -, S. 6 der englischen Fassung der Entscheidungsumdrucks; EuGHMR, Urteil vom 07.07.1989 - Nr. 1/1989/161/217 -, (Fall Soering), NJW 1990, 2183; EuGHMR, Urteil vom 29.04.1997 - 11/1996/630/813 -, InfAuslR 1997, 333; GK - AuslR, II - § 53 Rz 173).

    Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer wieder klar zum Ausdruck gebracht, dass die Vertragsstaaten nach einem feststehenden Grundsatz des Völkerrechts und vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen aus internationalen Verträgen einschließlich der Konvention das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern zu kontrollieren; außerdem sei zu beachten, dass das Recht auf politisches Asyl weder in der Konvention noch in ihren Zusatzprotokollen enthalten sei (so EuGHMR, Urteil vom 17.12.1996 - 71/1995/577/663 - (Ahmed ./. Österreich), InfAuslR 1997, 279 (280); EuGHMR, Urteil vom 29.04.1997 - 11/1996/630/813 - (H.L.R. ./. Frankreich), InfAuslR 1997, 333 (334); EuKHMR, Entscheidung vom 31.10.1997 - 36717/97 -, S. 5 f. der englischen Fassung des Entscheidungsumdrucks).

    (EuKHMR, Entscheidung vom 31.10.1997 - 36717/97 - S. 6, 2. Absatz der englischen Fassung des Entscheidungsumdrucks m.w.N.).

    Wenn aber sogar Menschenrechtsgarantien, die nach Art. 3 der Konvention absolut geschützt sind, gleichwohl durch die Rechtsprechung eine Einschränkung dahingehend erfahren haben, dass ein bestimmter Schweregrad erreicht sein muss, bevor man eine Verletzung der Schutzbestimmung feststellen kann (vgl. EuGHMR, Entscheidung vom 31.10.1997 - 36717/97 -, S. 6, 2. Abs. der englischsprachigen Fassung des Entscheidungsumdrucks), so muss jedenfalls eine Unterschreitung des Schutzstandards von Art. 9 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf eine drohende Abschiebung in einen Nichtsignatarstaat um so eher möglich sein, ohne die Konvention zu verletzen.

    Rn. 29 Im Ergebnis wird diese Auffassung des beschließenden Senats durch die zuletzt bekanntgewordene Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission vom 31. Oktober 1997 - 36717/97 - bestätigt.

  • OVG Niedersachsen, 06.04.1998 - 12 L 1076/98

    Abschiebung; Asyl; Abschiebungsschutz

    In vorstehend gefundenem Ergebnis sieht sich der Senat durch die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 31. Oktober 1997 (Nr. 36717/97) bestätigt, durch die eine u.a. auf Art. 9 EMRK gestütztes Gesuch pakistanischer Staatsangehöriger, welche Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sind, nicht zugelassen und eine (abschiebungsschutzerhebliche) Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für eine Verletzung der durch die Konvention verbürgten Rechte und Freiheiten verneint worden ist.
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