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Rechtsprechung
   ArbG Mannheim, 10.09.1998 - 5 Ca 235/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,15046
ArbG Mannheim, 10.09.1998 - 5 Ca 235/98 (https://dejure.org/1998,15046)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 10.09.1998 - 5 Ca 235/98 (https://dejure.org/1998,15046)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 10. September 1998 - 5 Ca 235/98 (https://dejure.org/1998,15046)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Kontoführungsgebühren und von Essensgeldzuschüssen, wenn diese zuvor aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung gezahlt worden sind, die aber einvernehmlich ausser Kraft gesetzt wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1999, 236
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in …

    Auszug aus ArbG Mannheim, 10.09.1998 - 5 Ca 235/98
    Denn im Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Betriebsübung gilt, daß eine Betriebsvereinbarung grundsätzlich keine günstigeren Einzelzusagen verdrängen kann; insoweit gilt das Günstigkeitsprinzip (BAG GS vom 16.09.1986, AP-Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972 = Der Betrieb 1987, 383 = NZA 1987, 168;… Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Auflage, § 111 III 4 b, § 231 II 9 c; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 77 BetrVG, Rand-Nr. 166).
  • BAG, 27.03.1987 - 7 AZR 527/85

    Betriebsübung - Schriftform

    Auszug aus ArbG Mannheim, 10.09.1998 - 5 Ca 235/98
    Auch wenn die Formvorschrift nur rechtsgeschäftlich -und nicht tarifvertraglich-festgelegt ist, entsteht im Zweifel keine anspruchsbegründende Betriebsübung; denn die bloße tatsächliche Handhabung einer Regel kann dem Arbeitgeber nicht als Haftungsgrund zugerechnet werden, wenn der Gegenstand nur bei Wahrung der Schriftform verbindlich festgelegt werden kann (Richardi in Münchener Handbuch Arbeitsrecht, § 13, Rand-Nr. 26; BAG vom 03.08.1982, AP-Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = Betriebsberater 1983, 1285; BAG vom 27.03.1987, AP-Nr. 29 a.a.O. = Der Betrieb 1987, 1996 = NZA 1987, 778).
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