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| BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 620/85 |
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (15)
- BAG, 10.06.1987 - 4 AZR 68/87
Auszug aus BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 620/85
Der Vierte Senat hat die Anwendung der "Saisonregelung" im Geltungsbereich der AVR für vergleichbare Erzieher, die in von Kirchen unterhaltenen Schulen tätig sind, verneint, weil die Schwankungen im Arbeitsanfall nicht auf der Jahreszeit, sondern auf dem Schuljahresrhythmus und den Schulferien der staatlichen Schulen beruhen (BAG Urteil vom 10. Juni 1987 - 4 AZR 68/87 - nicht veröffentlicht), die allein an dem Erholungsbedürfnis der Lehrer und Schüler ausgerichtet sind.Dies bedeute, daß inner halb eines Zeitraums von acht Wochen die Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich erreichen dürfe (vgl. BAG Urteil vom 10. Juni 1987 - 4 AZR 68/87 - nicht veröffentlicht).
- BAG, 07.11.1984 - 5 AZR 378/82
Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle
Auszug aus BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 620/85
Das Gesetz definiert diesen Begriff ebenfalls nicht (vgl. BAGE 47, 160 = AP Nr. 59 zu § 1 LohnFG).aa) So hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 47, 160 = AP Nr. 59 zu § 1 LohnFG = DB 1985, 603) im Zusammenhang mit dem Lohnfortzahlungsgesetz unter dem zeitlichen Begriff "regelmäßig" ein Geschehen verstanden, das nach einer bestimmten festen Ordnung in gleichmäßigen Abständen und in gleichförmiger Aufeinanderfolge wiederkehrt.
- BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82
Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung
Auszug aus BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 620/85
a) Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung m.w.N.; Neumann, Zur Auslegung von Tarifverträgen, ArbuR 1985, 320 ff.).
- BAG, 20.04.1983 - 4 AZR 497/80
Tarifl. Bandzulage - Tarifauslegung - Prozeßvergleich-Zinsen
Auszug aus BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 620/85
Sind Zweifel auch dann nicht vollends ausgeräumt, ist derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 40, 86, 94 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Auslösung; BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 42, 244, 253 f. = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II). - BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 61/80
Einschlägige Lehrabschlußprüfung - Tarifauslegung - Öffentlicher Dienst - …
Auszug aus BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 620/85
Sind Zweifel auch dann nicht vollends ausgeräumt, ist derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 40, 86, 94 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Auslösung; BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 42, 244, 253 f. = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II). - BAG, 26.08.1987 - 4 AZN 274/87
Vorruhestand in der Textilindustrie - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache …
Auszug aus BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 620/85
Sind Zweifel auch dann nicht vollends ausgeräumt, ist derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 40, 86, 94 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Auslösung; BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 42, 244, 253 f. = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II). - BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1072/79
Montagearbeiter - Besondere Arbeitsbedingungen - Fernauslösung - Nahauslösung - …
Auszug aus BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 620/85
Sind Zweifel auch dann nicht vollends ausgeräumt, ist derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 40, 86, 94 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Auslösung; BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 42, 244, 253 f. = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II). - BAG, 27.03.1980 - 2 AZR 506/78
Grenzen des Direktionsrechts - Teilweiser Aufgabenentzug
Auszug aus BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 620/85
Diese Vorschrift des § 15 Abs. 1 BAT gestattet aber grundsätzlich eine solche anderweitige Leistungsbestimmung, vorausgesetzt, sie berücksichtigt unter Abwägung aller wesentlicher Umstände in angemessener Weise die beiderseitigen Interessen, d.h. die Ausübung des Weisungsrechts muß billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB entsprechen (vgl. dazu BAG Urteil vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT; BAGE 33, 71, 75 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Senatsurteil vom 4. Dezember 1986 - 6 AZR 226/84 - nicht veröffentlicht). - BAG, 06.06.1984 - 4 AZR 218/82
Brückenbau - Eingruppierung eines technischen Angestellten - Niedrigere …
Auszug aus BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 620/85
Das Revisionsgericht kann insoweit nur prüfen, ob das Landesarbeitsgericht dabei von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm dabei Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob alle erheblichen Tatumrtände Berücksichtigung gefunden haben (BAGE 46, 292, 306 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 32, 203, 206 f . = AP Kr. 1 zu § 72 a ArbGG ' "79 Gr' uidsat z; BAG Urt ei 1 vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 - AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975). - BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 668/13
Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch …
Auszug aus BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 620/85
Diese Vorschrift des § 15 Abs. 1 BAT gestattet aber grundsätzlich eine solche anderweitige Leistungsbestimmung, vorausgesetzt, sie berücksichtigt unter Abwägung aller wesentlicher Umstände in angemessener Weise die beiderseitigen Interessen, d.h. die Ausübung des Weisungsrechts muß billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB entsprechen (vgl. dazu BAG Urteil vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT; BAGE 33, 71, 75 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Senatsurteil vom 4. Dezember 1986 - 6 AZR 226/84 - nicht veröffentlicht). - BAG, 29.08.1984 - 4 AZR 309/82
Eingruppierung: Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger bei einem …
- BAG, 19.06.1985 - 5 AZR 57/84
Arbeitszeit: Direktionsrecht des Arbeitgebers
- BAG, 05.12.1979 - 4 AZN 41/79
Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Rechtsbegriffs - Falsche Anwendung - …
- BAG, 01.02.1983 - 3 AZR 408/80
Zulage bei Radiumbestrahlung - Pflegepersonal - Besonders belastende Tätigkeit - …
- BAG, 04.12.1986 - 6 AZR 226/84
Anspruch auf Anordnung von Bereitschaftsdienst - Abgrenzung von Rufbereitschaft …
- BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 426/90
Regelmäßige Arbeitszeit - Durchschnittsberechnung
Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT hat der Senat in den Urteilen vom 15. Oktober 1987 (- 6 AZR 530/85 - ZTR 1988, 300, - 6 AZR 74/86 - EzBAT § 15 Nr. 12, sowie - 6 AZR 417/85 -, - 6 AZR 531/85 -, - 6 AZR 619/85 -, - 6 AZR 620/85 -, - 6 AZR 711/85 - und - 6 AZR 712/85 - nicht veröffentlicht) dahingehend ausgelegt, daß der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit keinen eindeutigen Inhalt habe, sondern seine Verwendung davon abhänge, auf welcher rechtlichen Gestaltungsebene er eingesetzt werde und in welchem konkreten Kontext er stehe. - BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 427/90
Anspruch eines Lehrers auf Überstundenvergütung - Berechnung des Durchschnitts …
Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT hat der Senat in den Urteilen vom 15. Oktober 1987 (- 6 AZR 530/85 - ZTR 1988, 300, - 6 AZR 74/86 - EzBAT § 15 Nr. 12, sowie - 6 AZR 417/85 -, - 6 AZR 531/85 -, - 6 AZR 619/85 -,- 6 AZR 620/85 -, - 6 AZR 711/85 - und - 6 AZR 712/85 - nicht veröffentlicht) dahingehend ausgelegt, daß der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit keinen eindeutigen Inhalt habe, sondern seine Verwendung davon abhänge, auf welcher rechtlichen Gestaltungsebene er eingesetzt werde und in welchem konkreten Kontext er stehe. - BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 428/90 Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT hat der Senat in den Urteilen vom 15. Oktober 1987 (6 AZR 530/85 - ZTR 1988, 300, - 6 AZR 74/86 - EzBAT § 15 Nr. 12, sowie - 6 AZR 417/85 -;, - 6 AZR 531/85 -;, - 6 AZR 619/85 -;,-; 6 AZR 620/85 -;, - 6 AZR 711/85 - und - 6 AZR 712/85 - nicht veröffentlicht) dahingehend ausgelegt, daß der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit keinen eindeutigen Inhalt habe, sondern seine Verwendung davon abhänge, auf welcher rechtlichen Gestaltungsebene er eingesetzt werde und in welchem konkreten Kontext er stehe.
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